Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird
1.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

§ 2 Dauer der Ausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen,
2.
Bearbeiten von Bestattungsaufträgen,
3.
Riten und Gebräuche,
4.
Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen,
5.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten,
6.
Psychologische Maßnahmen,
7.
Bestattungsvorsorge;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen,
7.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
8.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Ausbildungsrahmenplan sind in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu vermitteln:
1.
im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a bis c und Nummer 5,
2.
im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung aus der Anlage Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d bis h und Nummer 6.
Der zeitliche Umfang beträgt im 1. bis 18. Monat der Berufsausbildung zwei und im 19. bis 36. Monat der Berufsausbildung drei Wochen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn und soweit die Ausbildungsstätte diese Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in der erforderlichen Breite oder Tiefe vermitteln kann.
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenkundliche Aufgaben und grabtechnische Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
b)
Riten und Gebräuche umsetzen,
c)
Arbeitsschritte planen,
d)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen,
e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,
f)
Werk- und Hilfsstoffe be- und verarbeiten sowie
g)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Ausführen warenkundlicher Aufgaben,
b)
Ausführen grabtechnischer Arbeiten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten durchgeführt werden.

§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Bestattungsdurchführung,
2.
Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge,
3.
Bestattungsorganisation und
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Personen beraten,
b)
Riten und Gebräuche umsetzen,
c)
Bestattungsaufträge bearbeiten,
d)
verwaltungs- und friedhofstechnische Arbeiten durchführen,
e)
Verstorbene versorgen,
f)
den Ablauf von Bestattungen planen,
g)
die Durchführung von Bestattungen organisieren,
h)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen,
i)
kundenorientiert handeln,
j)
Arbeitszusammenhänge erkennen,
k)
Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie
l)
Maßnahmen zur Sicherheit, zur Hygiene und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Vorbereiten und Durchführen einer Bestattung;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Rechtsvorschriften und Normen anwenden,
b)
Auftragsannahme und Auftragsabwicklung durchführen sowie
c)
betriebswirtschaftlich handeln
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Bearbeitung von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Bestattungsorganisation bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Maßnahmen der Hygiene und der hygienischen Versorgung von Verstorbenen anwenden,
b)
Friedhofsarbeiten durchführen und Friedhofsverwaltungsaufgaben erledigen,
c)
Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen durchführen,
d)
Riten und Gebräuche anwenden,
e)
Maschinen und Geräte sowie Werk- und Hilfsstoffe einsetzen sowie
f)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich ist die Vorgehensweise zur Organisation von Bestattungen zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung50 Prozent,
2.Prüfungsbereich Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge20 Prozent,
3.Prüfungsbereich Bestattungsorganisation20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2.
im Prüfungsbereich Bestattungsdurchführung mit mindestens "ausreichend",
3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens "ausreichend" und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet werden.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2007 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 8 Satz 2 genannten Verordnung weiter anzuwenden.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

Anlage (zu § 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 676 - 679)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten Kenntnisse und FähigkeitenZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
Grabtechnische Arbeiten
a)
Grabstellen einrichten, öffnen und schließen
b)
Grabstellen für die Bestattung anlegen und dekorieren
c)
Umbettung oder Exhumierung veranlassen und vornehmen
16 
Versorgung von Verstorbenen
d)
Maßnahmen des persönlichen Gesundheitsschutzes anwenden
e)
Grundversorgung durchführen, insbesondere hygienische Maßnahmen, Einkleiden, Kosmetik und Einbetten
f)
Transport und Überführung von Verstorbenen durchführen
g)
Verstorbene unter Berücksichtigung rechtlicher und hygienischer Vorgaben aufbewahren
h)
Verstorbene unter Berücksichtigung trauerpsychologischer, religiöser und weltanschaulicher Aspekte aufbahren
 14
Vorbereiten, Organisieren und Durchführen von Bestattungen
i)
Organisation und Ablauf der Trauerfeier, insbesondere Trauerzeremonie und Kondukt, festlegen und veranlassen; bei der Textgestaltung sowie bei der Auswahl von Trauermusik mitwirken
j)
bei der Erdbestattung unter Berücksichtigung der Bestattungsart mitwirken
k)
Möglichkeiten der Feuerbestattung beschreiben, Urnenbeisetzungen durchführen
 14
2Bearbeiten von Bestattungsaufträgen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a)
Voraussetzungen für die Erteilung des Bestattungsauftrages, insbesondere Berechtigung zur Wahrnehmung der Totenfürsorge, Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen und ärztliche Todesbescheinigung, prüfen
b)
Beteiligte über besondere Verhaltensmaßnahmen im Rahmen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes informieren
c)
Auftraggeber über Bestattungsarten und deren Modalitäten sowie Produkte beraten
d)
schriftliche Angebote erstellen
e)
letztwillige Verfügungen, Weisungen und vertragliche Abreden prüfen und berücksichtigen
f)
Finanzierungsmodalitäten des Bestattungsauftrages prüfen
g)
über Möglichkeiten der organisatorischen und psychologischen Betreuung und Hilfeleistung nach der Bestattung informieren
 16
3Riten und Gebräuche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
bestattungsbezogene Religionsgeschichte und weltanschauliche Gesichtspunkte bei der Bestattung berücksichtigen
b)
Entwicklung und Geschichte der Trauerkultur berücksichtigen
8 
c)
Bestattungskulturen und -formen, insbesondere den Angehörigen, erläutern
 4
4Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Handbücher, Montageanleitungen sowie Betriebs- und Arbeitsanweisungen anwenden
12 
5Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählen
b)
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Holz, Kunststoffe, Textilien und Metalle, auswählen, auf Fehler und Einsetzbarkeit prüfen, transportieren und lagern
c)
Holz und Metalle von Hand und mit Maschinen bearbeiten; Werkstoffverbindungen herstellen
d)
Särge und Urnen herrichten
e)
Stoffe, insbesondere Chemikalien und Lösungen, unterscheiden und anwenden
8 
6Psychologische Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
Personen beraten und betreuen, situationsbezogenes Verhalten und angepasste Gesprächsführung anwenden
b)
trauerpsychologische Maßnahmen anwenden und solche Leistungen Dritter vermitteln
c)
Maßnahmen zur psychologischen Verarbeitung beruflicher Eindrücke und Erlebnisse anwenden
 10
7Bestattungsvorsorge
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
über Bedeutung und Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge informieren
b)
Angebote über die Bestattungsvorsorge unterbreiten
c)
Finanzierungsmöglichkeiten der Bestattungsvorsorge erläutern
 6
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationssysteme einschließlich des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Informationen beschaffen, bewerten und nutzen; Daten erfassen, sichern und pflegen
c)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten und lösen
d)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
8 
6Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
technische Unterlagen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
c)
Bedarf an Arbeitsmitteln feststellen, Arbeitsmittel zusammenstellen, Sicherungsmaßnahmen planen
d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
e)
Berichte erstellen
f)
Zeitaufwand und personellen Bedarf einschließlich Dienstleistungen Dritter abschätzen
g)
Aufgaben und Arbeitsabläufe im Team planen und umsetzen, Ergebnisse auswerten
h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
i)
Abstimmungen mit den am Arbeitsvorgang betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten treffen
j)
Verwaltungsvorgänge bearbeiten
k)
bei der Kostenermittlung mitwirken
l)
fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
88
7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
10 
8Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 8)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
e)
Fachnormen zur Qualitätssicherung umsetzen
8 
f)
Arbeiten von Dritten, insbesondere von beauftragten Firmen, anhand von Vorgaben überwachen und dokumentieren
g)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung veranlassen
 6