Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens

Eingangsformel

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, ordne ich an:

I.

Zur gerichtlichen Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens sind je innerhalb ihres Geschäftsbereiches die nachstehend genannten Behörden berufen:
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Dienststelle Berlin,
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Dienststelle Essen,
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Dienststelle Frankfurt (Main),
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Dienststelle Hannover,
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Dienststelle Karlsruhe,
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Dienststelle Köln,
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Dienststelle München,
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Dienststelle Nürnberg
des Bundeseisenbahnvermögens.
Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Präsidenten oder der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens die erste Entscheidung zusteht.
Ich behalte mir im Einzelfall die gerichtliche Vertretung des Bundeseisenbahnvermögens in den Fällen des Satzes 1 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

II.

Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Schlußformel

Bundeseisenbahnvermögen
Der Präsident