Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung

Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

Eingangsformel

Auf Grund des § 72a Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Gewährung eines Zuschlags bei begrenzter Dienstfähigkeit

Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richterinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienstfähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch, wenn eine begrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird.

§ 2 Höhe des Zuschlags

(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen
1.
den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und
2.
den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.
Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.
(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen
1.
der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und
2.
der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
Amts- und Stellenzulagen,
3.
Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
4.
der Familienzuschlag,
5.
Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen.

§ 3 Ausschluss des Zuschlags

Nicht gewährt wird der Zuschlag neben
1.
einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
2.
einem Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlagsverordnung.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Begrenzte Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I S. 1751), die durch Artikel 15 Absatz 40 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.