Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 28 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGBl. II S. 518) verordnet der Bundesminister der Finanzen:

§ 1

Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen, nach Anhörung der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Artikels 28 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen.

§ 2

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.