Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

Eingangsformel

Auf Grund
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des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie
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des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

§ 2

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.