Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft.

§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Fachwirt für Außenwirtschaft oder die Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft in der Lage sein, insbesondere in Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen alle Fach- und Führungsaufgaben zur Planung, Anbahnung und Abwicklung von Auslandsgeschäften unter Berücksichtigung der ökonomischen, ökologischen und ethischen Handlungsfelder eines nachhaltigen Wirtschaftens eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
1.
Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien,
2.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten sowie Wahrnehmen des erforderlichen Projektmanagements,
3.
Berücksichtigung von Aspekten des interkulturellen Managements,
4.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit,
5.
Anwenden von Risk- und Changemanagement im internationalen Geschäft,
6.
Abwicklung und Kalkulation von internationalen Geschäften unter Berücksichtigung von rechtlichen und steuerlichen Vorschriften sowie von bilateralen, supranationalen und internationalen Abkommen,
7.
Auswählen und Anwenden von internationalen Finanzierungs- und Absicherungsmöglichkeiten für Außenwirtschaftsgeschäfte,
8.
Prüfen von vertraglichen und länderspezifischen Rahmenbedingungen von Außenwirtschaftsgeschäften,
9.
Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
10.
Kooperieren mit Geschäftspartnern und internen Unternehmensbereichen, Kommunikation kunden- und dienstleistungsorientiert gestalten sowie
11.
Durchführen und Organisieren der Berufsausbildung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft oder Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft.

§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Groß- und Außenhandelskaufmann oder Groß- und Außenhandelskauffrau, Kaufmann oder Kauffrau im Einzelhandel, Industriekaufmann oder Industriekauffrau und Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau sowie eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
3.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von zwei Jahren und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis,
4.
den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
5.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Handlungsbereiche

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:
1.
International Business Management umsetzen,
2.
Risk- und Changemanagement sicherstellen,
3.
Außenhandelsgeschäfte durchführen und
4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

§ 5 Handlungsbereich „International Business Management umsetzen“

(1) Im Handlungsbereich „International Business Management umsetzen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. Unternehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorbereiten. Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Unterstützung der Entwicklung von internationalen Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,
2.
Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,
3.
Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen,
4.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten,
5.
Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements und
6.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit.

§ 6 Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen“

(1) Im Handlungsbereich „Risk- und Changemanagement sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, außenwirtschaftliche Geschäftsprozesse mithilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und mitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. Dabei sollen die strategischen und betrieblichen Interessen des Unternehmens sowie die volkswirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin soll die globalen wirtschaftlichen, politischen und ethischen Risiken erkennen und Gegenmaßnahmen entwickeln. Darüber hinaus soll er oder sie Veränderungen und Trends bei Außenwirtschaftsgeschäften rechtzeitig erkennen und notwendige Maßnahmen einleiten.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1.
Beurteilen von Chancen und Risiken von Außenwirtschaftsgeschäften sowie Vorbereiten von erforderlichen Maßnahmen im internationalen Geschäft,
2.
Erkennen von veränderten Rahmenbedingungen sowie Entwickeln und Vorschlagen erforderlicher Umsetzungsstrategien als unternehmerische Reaktion,
3.
Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und -abläufe unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte,
4.
Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsrechnung und Prüfen der Machbarkeit unternehmerischer Vorhaben,
5.
Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen auf der Basis von Kennzahlen,
6.
Auswählen und Anwenden von Maßnahmen zur Risikominimierung sowie
7.
Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.

§ 7 Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“

(1) Im Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Außenhandelsgeschäfte eigenständig anzubahnen und abzuwickeln sowie die bestehenden Rahmenbedingungen regelmäßig zu überprüfen und zu berücksichtigen. Dabei sollen die unternehmensspezifischen Entscheidungen für ein außenwirtschaftliches Handeln vorbereitet und die daraus resultierenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dies beinhaltet die Prüfung der Rentabilität, der Finanzierungsmöglichkeiten und der Zahlungsbedingungen sowie der außenwirtschaftsrechtlichen und logistischen Durchführbarkeit, darüber hinaus die frühzeitige Ermittlung von Störfaktoren und die Einleitung notwendiger Gegenmaßnahmen unter Berücksichtigung der Unternehmensstrategie.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:
1.
Vergleichen und Beurteilen von verschiedenen Varianten zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften,
2.
Überprüfen von rechtlichen Regulierungen in der Außenwirtschaft,
3.
Durchführen einer Außenhandelskalkulation,
4.
Bewerten der unterschiedlichen Transportmöglichkeiten unter ökonomischen, logistischen und ökologischen Gesichtspunkten sowie
5.
Erstellen von Entscheidungsvorlagen zur Durchführung von Außenhandelsgeschäften.

§ 8 Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen“

(1) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern sowie mit Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren sowie Präsentationstechniken zielgerichtet einsetzen,
2.
Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken,
3.
den Personaleinsatz planen und steuern,
4.
Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,
5.
Berufsausbildung planen und durchführen,
6.
die berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern und
7.
den Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.

§ 9 Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einer selbständigen schriftlichen Prüfung und einer selbständigen mündlichen Prüfung.
(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen.

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.
(4) Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. Sie müssen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigenständige Lösungen ermöglichen. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.
(5) Ein Teil der Aufgabenstellung muss in englischer Sprache formuliert sein.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.
(2) Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.
(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.
(5) In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus dem Handlungsbereich „Außenhandelsgeschäfte durchführen“ stammen. Er oder sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.
(6) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.
(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.
(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.

§ 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe
1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 und
2.
der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.
(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:
1.
die Handlungsbereiche nach § 4,
2.
die Prüfungsergebnisse nach § 13,
3.
die Befreiung vom schriftlichen Prüfungsteil der Ausbilder-Eignungsprüfung nach § 16 und
4.
alle Befreiungen nach § 12 mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung.

§ 15 Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene schriftliche Prüfung oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen schriftlichen oder mündlichen Prüfung auch eine bereits bestandene mündliche oder schriftliche Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 16 Ausbildereignung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Vor Ablauf des 30. September 2017 angemeldete Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, werden bis zum 31. Juli 2020 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 30. September 2019 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist bis zum 31. Juli 2020 zu Ende zu führen. Prüfungsleistungen aus der vorangegangenen Prüfung bleiben unberücksichtigt.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Außenwirtschaft/Geprüfte Fachkauffrau für Außenwirtschaft vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2191; 2015 I S. 2008), die durch Artikel 57 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.