Auslandszuschlagsverordnung

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag anstelle des Grundgehalts nach dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärtersonderzuschlag. Im Übrigen ist § 42 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zu beachten.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

§ 1a Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.

§ 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1.
bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
2.
bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
3.
bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
4.
bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
5.
bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1.
sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2.
soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

§ 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

§ 4 Erhöhter Auslandszuschlag

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes haben.
(2) Zu den Dienstbezügen gehören:
1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5.
der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(3) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig, wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus:
1.
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2.
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3.
selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4.
nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).

§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 874 - 879)
StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
  1AlbanienTirana12
  2BelgienBrüssel2
  3Bosnien und HerzegowinaSarajewo11
  4BulgarienSofia9
  5DänemarkKopenhagen2
  6EstlandTallinn7
  7FinnlandHelsinki5
  8FrankreichParis2
  9Bordeaux2
 10Lyon1
 11Marseille2
 12Straßburg2
 13GriechenlandAthen5
 14Thessaloniki5
 15IrlandDublin2
 16IslandReykjavik5
 17ItalienRom2
 18Mailand1
 19KosovoPristina15
 20KroatienZagreb6
 21LettlandRiga6
 22LitauenWilna5
 23LuxemburgLuxemburg1
 24MaltaValletta3
 25MoldauChisinau10
 26MontenegroPodgorica11
 27NiederlandeDen Haag1
 28Amsterdam1
 29NordmazedonienSkopje10
 30NorwegenOslo4
 31ÖsterreichWien1
 32PolenWarschau4
 33Breslau6
 34Danzig6
 35Krakau5
 36Oppeln7
 37PortugalLissabon1
 38RumänienBukarest7
 39Hermannstadt10
 40Temeswar9
 41RusslandMoskau11
 42Jekaterinburg13
 43Kaliningrad12
 44Nowosibirsk15
 45St. Petersburg11
 46SchwedenStockholm3
 47SchweizBern2
 48Genf2
 49SerbienBelgrad9
 50Slowakische RepublikPressburg5
 51SlowenienLaibach4
 52SpanienMadrid2
 53Barcelona1
 54Las Palmas de
Gran Canaria
2
 55Malaga1
 56Palma de Mallorca1
 57Tschechische RepublikPrag4
 58TürkeiAnkara8
 59Antalya7
 60Istanbul6
 61Izmir6
 62UkraineKiew12
 63Donezk16
 64UngarnBudapest4
 65Vereinigtes KönigreichLondon2
 66Edinburgh3
 67WeißrusslandMinsk12
 68ZypernNikosia8
Abschnitt 2
Afrika
 69ÄgyptenKairo15
 70AlgerienAlgier15
 71AngolaLuanda20
 72ÄquatorialguineaMalabo20
 73ÄthiopienAddis Abeba17
 74BeninCotonou20
 75BotsuanaGaborone15
 76Burkina FasoOuagadougou20
 77BurundiBujumbura20
 78Côte d´IvoireAbidjan20
 79DschibutiDschibuti20
 80EritreaAsmara20
 81GabunLibreville20
 82GhanaAccra19
 83GuineaConakry20
 84KamerunJaunde20
 85KeniaNairobi15
 86KongoBrazzaville20
 87Kongo,
Demokrat. Republik
Kinshasa20
 88LiberiaMonrovia20
 89LibyenTripolis20
 90MadagaskarAntananarivo20
 91MalawiLilongwe17
 92MaliBamako20
 93MarokkoRabat10
 94MauretanienNouakchott20
 95MosambikMaputo17
 96NamibiaWindhuk13
 97NigerNiamey20
 98NigeriaAbuja20
 99Lagos20
100RuandaKigali19
101SambiaLusaka16
102SenegalDakar18
103Sierra LeoneFreetown20
104SimbabweHarare20
105SudanKhartum20
106SüdafrikaPretoria8
107Kapstadt12
108SüdsudanDschuba20
109TansaniaDaressalam19
110TogoLomé20
111TschadN´Djamena20
112TunesienTunis9
113UgandaKampala14
Abschnitt 3
Amerika
114ArgentinienBuenos Aires12
115BolivienLa Paz16
116BrasilienBrasilia13
117Porto Alegre13
118Recife13
119Rio de Janeiro14
120São Paulo14
121ChileSantiago de Chile13
122Costa RicaSan José11
123Dominikanische RepublikSanto Domingo14
124EcuadorQuito12
125El SalvadorSan Salvador18
126GuatemalaGuatemala City16
127HaitiPort-au-Prince20
128HondurasTegucigalpa20
129JamaikaKingston19
130KanadaOttawa4
131Montreal5
132Toronto4
133Vancouver3
134KolumbienBogotá12
135KubaHavanna20
136MexikoMexiko City13
137NicaraguaManagua19
138PanamaPanama15
139ParaguayAsunción13
140PeruLima14
141Trinidad und TobagoPort-of-Spain18
142UruguayMontevideo11
143VenezuelaCaracas20
144Vereinigte StaatenWashington6
145Atlanta5
146Boston5
147Chicago7
148Houston7
149Los Angeles6
150Miami7
151New York6
152San Francisco6
Abschnitt 4
Asien
153AfghanistanKabul20
154Masar-e-Sharif20
155ArmenienEriwan12
156AserbaidschanBaku14
157BahrainManama18
158BangladeschDhaka20
159BruneiBandar Seri Begawan14
160ChinaPeking12
161Chengdu15
162Hongkong10
163Kanton15
164Shanghai11
165Shenyang19
166GeorgienTiflis14
167IndienNew Delhi16
168Bangalore16
169Chennai (Madras)16
170Kalkutta16
171Mumbai (Bombay)14
172IndonesienJakarta15
173IrakBagdad20
174Erbil20
175IranTeheran18
176IsraelTel Aviv10
177JapanTokyo11
178Osaka-Kobe11
179JemenSanaa20
180JordanienAmman14
181KambodschaPhnom Penh20
182KasachstanNur-Sultan14
183Almaty14
184KatarDoha14
185KirgisistanBischkek18
186Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20
187Korea, RepublikSeoul11
188KuwaitKuwait13
189LaosVientiane18
190LibanonBeirut15
191MalaysiaKuala Lumpur11
192MongoleiUlan Bator20
193MyanmarRangun20
194NepalKathmandu20
195OmanMaskat13
196PakistanIslamabad18
197Karachi19
198PhilippinenManila15
199Saudi ArabienRiad16
200Djidda17
201SingapurSingapur10
202Sri LankaColombo14
203SyrienDamaskus20
204TadschikistanDuschanbe20
205ThailandBangkok13
206TurkmenistanAschgabat17
207UsbekistanTaschkent18
208Vereinigte Arabische
Emirate
Abu Dhabi13
209Dubai11
210VietnamHanoi15
211Ho-Chi-Minh-Stadt17
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
212AustralienCanberra9
213Sydney9
214NeuseelandWellington8
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
215Ramallah
(Palästinensisches
Autonomiegebiet)
15
216Taipei (Taiwan)13

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 880)
StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
 1FrankreichÉvreux3
 2Le Luc/Le Cannet de Maures/Draguignan4
 3Nancy/Toul3
 4ItalienNeapel/Giugliano4
 5Poggio Renatico2
 6Sigonella/Catania/Palermo4
 7LitauenRukla9
 8NiederlandeEibergen2
 9Vredepeel2
10Vereinigtes KönigreichWarton/Preston3
11Yeovil4
Abschnitt 2
Amerika
12KanadaCold Lake8
13Portage la Prairie/Southport8
14Vereinigte StaatenAlamogordo/Holloman9
15Carlisle7
16Charleston AFB7
17Colorado Springs7
18El Paso/Fort Bliss8
19Fayetteville, Fort Bragg8
20Fort Huachuca10
21Fort Rucker9
22Goodyear9
23Huntsville, Redstone8
24Maxwell AFB, Montgomery8
25Monterey7
26Newport (Rhode Island)4
27Pensacola/Eglin8
28Reston/Dulles7
29San Diego7
30Sheppard AFB/Fort Sill/
Wichita Falls
9
Abschnitt 3
Australien und Neuseeland
31AustralienMelbourne7
Abschnitt 4
Weitere Dienstorte
32Neumayer-Station III
(Antarktis)
11