Siebente Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:OhioNevada
2.
In Kanada:Ontario
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. Februar 1989 (BGBl. I S. 372).

Der Bundesminister der Justiz