Achtzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz
Alberta.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 24. November 1993 (BGBl. I S. 2045).
Bundesministerium der Justiz