Siebzehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den kanadischen
Nordwest-Territorien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 13. April 1993 (BGBl. I S. 928).

Bundesministerium der Justiz