Zehnte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu der Provinz Kanadas
Prinz-Eduard-Insel.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 28. Januar 1991 (BGBl. I S. 285).

Der Bundesminister der Justiz