Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

(XXXX)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1.
In den Vereinigten Staaten von Amerika:ArizonaArkansasHawaiiLouisianaMichiganOklahomaTexas
2.
In Kanada:Neubraunschweig
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBl. I S. 1041).

Der Bundesminister der Justiz