Arbeitszeitrechtsgesetz

Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts

Inhaltsübersicht

Artikel 1
 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  Erster Abschnitt
   Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
  Zweiter Abschnitt
   Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4Ruhepausen
§ 5Ruhezeit
§ 6Nacht- und Schichtarbeit
§ 7Abweichende Regelungen
§ 8Gefährliche Arbeiten
  Dritter Abschnitt
   Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12Abweichende Regelungen
§ 13Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
  Vierter Abschnitt
   Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14Außergewöhnliche Fälle
§ 15Bewilligung, Ermächtigung
  Fünfter Abschnitt
   Durchführung des Gesetzes
§ 16Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17Aufsichtsbehörde
  Sechster Abschnitt
   Sonderregelungen
§ 18Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
  Siebter Abschnitt
   Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22Bußgeldvorschriften
§ 23Strafvorschriften
  Achter Abschnitt
   Schlußvorschriften
§ 24Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25Übergangsvorschriften für Tarifverträge
§ 26Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
Artikel 2
 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
Artikel 3
 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4
 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 5
 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 6
 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 7
 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 8
 Änderung des Ladenschlußgesetzes
Artikel 9
 Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes
Artikel 10
 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 11
 Änderung des Seemannsgesetzes
Artikel 12
 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 13
 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Artikel 14
 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Artikel 15
 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Artikel 16
 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 17
 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Artikel 18
 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 19
 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
Artikel 20
 Unanwendbarkeit von Maßgaben
Artikel 21
 Inkrafttreten und Ablösung

Art 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

-

(XXXX) Art 2 bis 17

Art 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen

(1)
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.

Art 20 Unanwendbarkeit von Maßgaben

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

Art 21 Inkrafttreten und Ablösung

Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
1. bis 22.