Altölverordnung

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für
1.
die stoffliche Verwertung,
2.
die energetische Verwertung und
3.
die Beseitigung
von Altöl.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
2.
Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
3.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und
4.
Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

§ 1a Definitionen

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.
(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.
(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:
Sortengruppe 01Motorenöle
Sortengruppe 02Getriebeöle
Sortengruppe 03Hydrauliköle
Sortengruppe 04Turbinenöle
Sortengruppe 05Elektroisolieröle
Sortengruppe 06Kompressorenöle
Sortengruppe 07Maschinenöle
Sortengruppe 08Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke
Sortengruppe 09Prozessöle
Sortengruppe 10Metallbearbeitungsöle
Sortengruppe 11Schmierfette.
(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

§ 2 Vorrang der Aufbereitung

(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.
(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

§ 3 Grenzwerte

(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.
(2) Altöle dürfen energetisch oder in sonstiger Weise stofflich verwertet werden, soweit sie nicht nach § 2 vorrangig aufzubereiten sind.

§ 4 Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote

(1) Es ist verboten, Altöle im Sinne des § 1a Abs. 1 mit anderen Abfällen zu vermischen.
(2) Öle auf der Basis von PCB, die insbesondere in Transformatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthalten sein können, müssen von Besitzern, Einsammlern und Beförderern getrennt von anderen Altölen gehalten, getrennt eingesammelt, getrennt befördert und getrennt einer Entsorgung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine Getrennthaltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand durchführbar ist und eine Entsorgung in einer dafür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer nachgewiesen wird.
(3) Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien nach Anlage 1 dürfen nicht untereinander gemischt werden.
(4) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zugelassenen Anlagen zur Aufbereitung, energetischen Verwertung oder sonstigen Entsorgung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, soweit eine Getrennthaltung der Altöle zur Einhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur vorrangigen Aufbereitung der Altöle nicht erforderlich und eine Vermischung der Altöle in der Zulassung der Entsorgungsanlage vorgesehen ist.
(5) Das Verbot nach Absatz 3 gilt nicht für Erzeuger, Besitzer, Einsammler oder Beförderer von Altölen der Sammelkategorien 2 bis 4 nach Anlage 1, soweit eine Getrennthaltung der Altöle nicht erforderlich ist, die Entsorgung der Altöle in einer Entsorgungsanlage erfolgt, in deren Zulassung eine Vermischung der Altöle nach Absatz 4 vorgesehen ist und die ordnungsgemäße Entsorgung der vermischten Altöle durch einen Entsorgungsnachweis oder Sammelentsorgungsnachweis nach den Bestimmungen der Nachweisverordnung bestätigt worden ist. Satz 1 gilt für die Erzeuger, Besitzer oder Beförderer von Altölen entsprechend, soweit die Entsorgung vermischter Altöle in der Anlage eines Altölentsorgers erfolgt, der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung von der Bestätigungspflicht freigestellt ist. Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden.
(6) Abweichend von Absatz 3 sind Altöle der Sammelkategorien 1 bis 4 nach Anlage 1 von Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern nach Abfallschlüsseln getrennt zu halten, soweit dies in der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Altölentsorgungsanlage oder in der Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung angeordnet ist.
(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben

(1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der Übernahme von Altölen der Sammelkategorien 1 und 2 eine Probe zu entnehmen. Je eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von der Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung aufzubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, dass die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
(2) Wer Altöle aufbereitet oder energetisch verwertet, muss die Gehalte an PCB und Gesamthalogen in diesen Abfällen untersuchen oder untersuchen lassen. Die zuständige Behörde kann eine bestimmte Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Untersuchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen teilnimmt.
(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellprobe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflichtigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Untersuchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in Anlage 2 beschriebenen Verfahren.
(4) Ergibt die Untersuchung nach Absatz 2, dass die Grenzwerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 überschritten sind, hat der nach Absatz 2 Satz 1 Untersuchungspflichtige die für das Unternehmen des Altöleinsammlers zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zur Aufbewahrung von Rückstellproben Verpflichteten haben die Rückstellproben der zuständigen Behörde auf Verlangen zu überlassen.

§ 6 Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung

(1) Wer Altöle
1.
als Altölsammler zum Zwecke der Aufarbeitung oder energetischen Verwertung abgibt oder
2.
gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen der Altölsammlung zum Zwecke der Aufbereitung oder energetischen Verwertung abgibt,
hat gleichzeitig mit der Abgabe oder vor der Verbringung eine Erklärung nach dem in Anlage 3 enthaltenen Muster abzugeben. Die Vorschriften der Nachweisverordnung bleiben unberührt.
(2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muss, hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen ergänzend in die Erklärung nach Anlage 3 einzutragen, auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist.
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen, welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren.
(4) Der nach Absatz 1 Nr. 1 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 im Formblatt Deklarationsanalyse des Entsorgungsnachweises eintragen. Der nach Absatz 1 Nr. 2 zur Erklärung Verpflichtete kann die Erklärung nach Absatz 1 statt in Anlage 3 in den Übernahmescheinen nach § 12 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
(5) Der nach Absatz 2 zur Untersuchung Verpflichtete kann die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen statt in Anlage 3 auf den Begleitscheinen nach § 10 der Nachweisverordnung im Feld "Frei für Vermerke" eintragen.
(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung.

§ 7 Kennzeichnung der Gebinde

Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind:
"Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

§ 8 Altölannahmestelle bei Abgabe an Endverbraucher

(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.
(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.
(2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufsort, so muss sie in einem solchen räumlichen Zusammenhang zum Verkaufsort stehen, dass ihre Inanspruchnahme für den Käufer zumutbar ist.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfälle.

§ 9 Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher, Schiffahrt

(1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Hersteller oder Mineralölhandel erwerben, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen.
(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der Seeschifffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgenentölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in Anspruch nimmt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,
5.
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder
6.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder
2.
entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.

§ 11 Ablösung von Vorschriften

Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst.

(XXXX) §§ 12 und 13 (weggefallen)

-

§ 14

(Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 und 6)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1372
Sammelkategorie 1:
13 01 10nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 05nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 02 06synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 02 08andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 07nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis
Sammelkategorie 2:
12 01 07halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
12 01 10synthetische Bearbeitungsöle
13 01 11synthetische Hydrauliköle
13 01 13andere Hydrauliköle
Sammelkategorie 3:
12 01 06halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)
13 01 01Hydrauliköle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 01 09chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis
13 02 04chloriere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis
13 03 01Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten, mit einem PCB-Gehalt von nicht mehr als 50 mg/kg
13 03 06chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen
Sammelkategorie 4:
13 01 12biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle
13 02 07biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle
13 03 08synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 09biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 03 10andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle
13 05 06Öle aus Öl-/Wasserabscheidern
13 07 01Heizöl und Diesel

Anlage 2 (zu § 5 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1373 - 1374)
1
Entnahme und Aufbewahrung der ProbenDie Probenahme für die Untersuchung eines Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und Teil 2, Ausgabe März 1984, durchgeführt. Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN 51 750 wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1
Einsatz von Vakuum-TankwagenBei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe Abbildung) erfolgen.
Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,Fundstelle: BGBl. I 2002, 1373)Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen des Altöltanks angeschlossen oder in andere Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2 und 3 geöffnet und der Übernahmevorgang beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlossen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Probenahmegefäß abgelassen. Aus mehreren solchen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von mindestens 1 l erhalten. Die Probenahme soll nicht sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfälschungen eintreten können.
1.2
ProbenahmegefäßeZur Probenahme und zum Aufbewahren der Proben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden. Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zugelassen, wenn nachgewiesen ist, dass keine das Messergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB durch die Gefäßwandung erfolgt.
1.3
ProbemengeDie jeweilige Probenmenge beträgt mindestens 1 l.
1.4
Probenahme an der AnfallstelleBei der Probenahme an einer Altölanfallstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe 250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altölsammler.
1.5
Probenahme an der AufarbeitungsstelleBei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den Anlieferer, eine Probe für den Aufbereiter und eine Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellproben) bestimmt.Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6
Beachtung von SicherheitsvorschriftenBei der Probenahme sowie beim Umgang mit der Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu beachten.
1.7
ProbenahmeprotokollÜber die Probenahme ist ein Protokoll in Anlehnung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu fertigen.
1.8
Aufbewahrung von ProbenDie Aufbewahrung von nach dieser Verordnung entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfahrens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfahren nach DIN 51 848, Ausgabe März 1984) vorgesehenen Probenbehälter bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z.B. durch Plombieren), dass die Probemenge unverändert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jederzeit nachgewiesen werden können.
2
Bestimmung des Gehaltes an polychlorierten Biphenylen (PCB)
2.1
GrundsatzEs werden die Einzelgehalte der folgenden 6 Congenere
 2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
 2,2',3,4',4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
 2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
im Altöl bestimmt und hieraus der PCB-Gehalt berechnet.
2.2
UntersuchungsverfahrenDie Bestimmung der Einzelgehalte der in Abschnitt 2.1 genannten 6 Congenere hat nach DIN EN 12 766 Teil 1, Ausgabe November 2000, zu erfolgen.
2.3
BerechnungsverfahrenDie Berechnung des PCB-Gehaltes hat nach DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, Verfahren B, zu erfolgen.
2.4
Überschreitung des GrenzwertesBei einem berechneten Gehalt von 28,5 mg PCB/kg Altöl gilt der nach § 3 einzuhaltende Grenzwert von 20 mg PCB/kg Altöl als überschritten. Gemäß den Präzisionsangaben der DIN EN 12 766 Teil 2, Ausgabe Dezember 2001, ist bei diesem Wert eine Überschreitung des Grenzwertes mit einer statistischen Sicherheit von 95% gegeben.
3
Bestimmung des Gesamthalogengehaltes
3.1
GrundsatzUnter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalogen wird der Massenanteil an den anorganisch und organisch gebundenen Halogenen Chlor und Brom in der wasserfreien Ölphase verstanden.Die zur Bestimmung des Gesamthalogengehaltes geeigneten Methoden sind in Abschnitt 3.3 aufgeführt.Gleichwertige Methoden sind zugelassen.
3.2
ProbenvorbereitungDie Probenvorbereitung ist derart durchzuführen, dass die ermittelten Gehalte sich auf die wasserfreie Ölphase beziehen. Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mittels eines Scheidetrichters abgetrennt.Die erhaltene Ölphase oder Proben mit geringen Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden homogenisiert.Die Wasseranteile der homogenisierten Proben werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portionsweise eingerührt wird.Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert.Anmerkung:Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzuführen, dass Verdampfungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile vermieden werden.
3.3
Analysenverfahren
3.3.1
Vortest mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-AnalyseBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit energiedispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 4, Ausgabe Februar 1994.
3.3.2
Referenzverfahren
3.3.2.1
Verbrennung nach Wickbold und Bestimmung des Halogenidgehaltes in der AufschlusslösungAufschluss der Probe in einer Wickbold-Apparatur in Anlehnung an DIN EN ISO 24 260, Ausgabe Mai 1994, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren und nachfolgende Bestimmung des Halogenidgehaltes (gemäß Abschnitt 3.1) in der Aufschlusslösung auf Basis einer argentometrischen Titration z. B. nach DIN 51 408 Teil 1, Ausgabe Juni 1983, oder nach DIN 38 405 Teil 1, Ausgabe Dezember 1985, oder mittels Ionenchromatographie nach DIN EN ISO 10 304 Teil 1, Ausgabe April 1995, oder durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren.
3.3.2.2
Wellenlängendispersive Röntgenfluoreszenz-AnalyseBestimmung des Chlor- und Bromgehaltes mit wellenlängendispersiver Röntgenfluoreszenz-Analyse nach DIN 51 577 Teil 2, Ausgabe Januar 1993, bzw. DIN 51 577 Teil 3, Ausgabe Juni 1990.
3.4
Überschreitung des GrenzwertesEine Überschreitung des nach § 3 Abs. 1 zulässigen Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nachgewiesen, wenn der nach einem Referenzverfahren ermittelte Gehalt um mehr als 5 % über dem Grenzwert liegt. Die Untersuchung nach einem der Referenzverfahren kann entfallen, wenn bei dem Vortest ein Gesamthalogengehalt von 1,4 g/kg nicht überschritten wird.
4
Qualitätssicherung und -kontrolleDie Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Verlässlichkeit der Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle abzusichern. Dazu gehört unter anderem der Nachweis über die regelmäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
5.
G Bekanntmachung sachverständiger StellenDie in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen sind in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen.

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2)

(Inhalt: nicht darstellbares Formblatt,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 1375;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)