Alkoholsteuerverordnung

Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes

Eingangsformel

Es verordnen
das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 3, 4, § 4 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 5 Absatz 5 Nummer 1, 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 bis 6, § 10 Absatz 5 Nummer 2 bis 4, § 11 Absatz 6 Nummer 4, 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 6 Nummer 1, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8 Nummer 1, 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1, 4, § 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Nummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, 3, § 32 Absatz 3 Nummer 1, 2 sowie des § 37 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 4 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), die durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind,
das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 9 Absatz 4 Nummer 3 und des § 10 Absatz 5 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes:

Inhaltsübersicht

§  1Begriffsbestimmungen
§  2Alkoholgehalt
§  3Alkoholmenge
§  4Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
§  5Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis
§  6Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis
§  7Sicherheitsleistung
§  8Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers
§  9Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
§ 10Belegheft, Buchführung
§ 11Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
§ 12Bestandsaufnahme im Steuerlager
§ 13Fehlmengen im Steuerlager
§ 14Zwangsanfall
§ 15Aufnahme von Abfindungsalkohol
§ 16Registrierter Empfänger
§ 17Registrierter Versender
§ 18Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
§ 19Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 20Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 21Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
§ 22Belegheft, Aufzeichnungen
§ 23Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung
§ 24Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe
§ 25Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
§ 26Vereinfachtes Lohnbrennen
§ 27Stoffbesitzer
§ 28Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem
§ 29Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks
§ 30Mitführen der Freistellungsbescheinigung
§ 31Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 32Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 33Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft
§ 34Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
§ 35Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern
§ 36Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren
§ 37Annullierung im Ausfallverfahren
§ 38Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren
§ 39Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren
§ 40Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
§ 41Art und Höhe der Sicherheitsleistung
§ 42Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unterSteueraussetzung
§ 43In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol
§ 44Steueranmeldung
§ 45Kleinbetragsregelung
§ 46Anmeldung der Alkoholerzeugnisse
§ 47Beförderungen zu privaten Zwecken
§ 48Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
§ 49Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates
§ 50Versandhandel, Beauftragter
§ 51Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 52Vergällung von Alkohol
§ 53Vollständig vergällter Alkohol
§ 54Zugelassene Vergällungsmittel
§ 55Entgällung, Absehen von der Vergällung
§ 56Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen
§ 57Allgemeine Verwendungserlaubnis
§ 58Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
§ 59Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 60Belegheft, Buchführung
§ 61Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 62Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung
§ 63Steuerentlastung im Steuergebiet
§ 64Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten
§ 65Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht
§ 66Unterstützungspflichten
§ 67Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
§ 68Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten
§ 69Zur Gärung verwendete Gefäße
§ 70Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat
§ 71Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren
§ 72Schnittstellen
§ 73Anforderungen an die Programme
§ 74Prüfung der Programme
§ 75Haftung
§ 76Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
§ 77Ordnungswidrigkeiten
§ 78Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1.
Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/61/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem: ein System, über das Personen, die an Beförderungen unter Steueraussetzung beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Alkoholerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen, um diese Bewegungen zu kontrollieren;
3.
elektronisches Verwaltungsdokument: Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
4.
vereinfachtes Begleitdokument: ein Dokument nach Artikel 2 Absatz 1 oder ein anderes Dokument nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992, S. 17) jeweils in Verbindung mit Artikel 34 der Systemrichtlinie;
5.
Ausgangszollstelle:
a)
für im Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luft- oder im Seeverkehr beförderte Alkoholerzeugnisse die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Alkoholerzeugnisse von Eisenbahngesellschaften, Postdiensten, Luftverkehrs- oder Schifffahrtsgesellschaften im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland oder Drittgebiet übernommen werden,
b)
für in sonstiger Weise beförderte Alkoholerzeugnisse die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Alkoholerzeugnisse aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union;
6.
Ausfallverfahren: Verfahren, das zu Beginn, während oder nach Beendigung der Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
7.
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist;
8.
selbstgewonnene Rohstoffe: Stoffe, die von einem Abfindungsbrenner oder von einem Stoffbesitzer als Eigentümer, Nießbraucher oder Pächter geerntet oder von ihm oder seinen Beauftragten gesammelt oder in einem von ihm für eigene Rechnung geführten Betrieb erzeugt worden sind;
9.
Abfindungsalkohol: Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei gewonnen wird und direkt mit der Gewinnung in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;
10.
zuständiges Hauptzollamt: Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung dasjenige Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

§ 2 Alkoholgehalt

(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des reinen Alkohols an der Gesamtmenge eines Gemisches.
(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt
1.
in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius
a)
mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III im Sinne der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aräometer für Alkohol (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 143, L 60 vom 5.3.1977, S. 26), die durch die Richtlinie 2011/17/EU (ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde (Kurzbezeichnung: EG-Alkoholometer),
b)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius);
2.
in extrakthaltigen Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,
a)
wenn sie volumetrisch messbar sind, als Volumenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius, jeweils nach Abtrieb,
aa)
mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a,
bb)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats,
b)
wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des reinen Alkohols mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Abtrieb;
3.
in Alkoholerzeugnissen, die außer reinen Alkohol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,
a)
mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Messgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte rho (bei 20 Grad Celsius) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des reinen Alkohols bei 20 Grad Celsius oder als Massengehalt des reinen Alkohols,
b)
nach einer anderen dem Stand der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.
(3) Der Ermittlung des Alkoholgehalts aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung im Sinne der Richtlinie 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 149), die durch die Richtlinie2011/17/EU(ABl. L 71 vom 18.3.2011, S. 1) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 aufgehoben wurde, zugrunde.
(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben
1.
als Volumenkonzentration bei 20 Grad Celsius in Volumenprozent oder
2.
als Massengehalt in Masseprozent.

§ 3 Alkoholmenge

(1) Die Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius.
(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus dem Gewicht oder dem Volumen und aus dem Alkoholgehalt ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem von der Generalzolldirektion geprüften und beglaubigten Messgerät vorgenommen werden. Die Generalzolldirektion macht im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de bekannt, welche Arten von Messgeräten zur Vermessung von Alkohol zugelassen sind. In der Bekanntmachung werden die zugelassenen Messgeräte in ihren einzelnen Teilen und Einrichtungen beschrieben und es werden Anordnungen über die Versendung, die Aufstellung, die Behandlung und die Prüfung der Messgeräte getroffen.
(3) Bei Alkoholerzeugnissen in Fertigpackungen wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Fertigpackungen angegeben sind, es sei denn, die Angabe des Alkoholgehalts auf der Fertigpackung weicht um mehr als 0,5 Volumenprozent vom tatsächlichen Alkoholgehalt ab.

§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung

(1) Ein Steuerlager umfasst
1.
die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden,
2.
die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie für Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse,
3.
die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie
4.
diejenigen Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die die Räume der Nummern 1 bis 3 miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung
1.
hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
2.
zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann.
(4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung fließt. Solche Vorrichtungen sind Sammelgefäße oder amtliche Messuhren. Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. Das zuständige Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.
(5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse ausnahmsweise selbstständig lösen. Er hat hierzu, soweit möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das zuständige Hauptzollamt benachrichtigen.
(6) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
1.
einzelne Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
2.
einzelne Räume und Flächen als nur vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.

(+++ § 4: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

(+++ § 4 Abs. 6: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)

§ 5 Steuerlagerinhaber, Antrag auf Erlaubnis

(1) Der Antrag auf Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Wer eine Verschlussbrennerei errichten will, hat den Antrag vor Beginn der Errichtung der Brennerei beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
(2) Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
2.
eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Alkoholerzeugnisse im beantragten Steuerlager und
3.
bei Verschlussbrennereien außerdem Zeichnungen der Alkoholgewinnungs- und Alkoholreinigungsanlage mit sämtlichen Rohrleitungen sowie ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.
Wenn die Aufstellung einer amtlichen Messuhr oder einer Privatmessuhr gewünscht wird, ist dies mitzuteilen und zu begründen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(+++ § 5: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

§ 6 Steuerlagerinhaber, Erteilung der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, schriftlich unter Widerrufsvorbehalt und in dem vom Antragsteller beantragten Umfang. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit nach § 7 zu leisten, sofern Anzeichen für eine Gefährdung der Steuerbelange erkennbar sind.
(3) Die Erlaubnis für ein Steuerlager wird nicht erteilt, wenn Alkoholerzeugnisse ausschließlich gelagert werden sollen und
1.
der jährliche Zu- und Abgang (Lagerumschlag) voraussichtlich unter 50 Hektoliter reinem Alkohol liegt oder
2.
die Lagerdauer für fertige Alkoholerzeugnisse weniger als 1,5 Monate im Jahresdurchschnitt beträgt.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn
1.
der Steuerlagerinhaber bereits ein Steuerlager betreibt, in dem Alkoholerzeugnisse hergestellt werden,
2.
das Steuerlager der unversteuerten Abgabe von Alkoholerzeugnissen dient oder
3.
die Alkoholerzeugnisse im Steuerlager verkaufsfertig hergerichtet und weiter gehenden Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(+++ § 6: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

§ 7 Sicherheitsleistung

Das zuständige Hauptzollamt legt die Höhe der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt diese gegebenenfalls an. Sind Steuerbelange gefährdet, kann das zuständige Hauptzollamt Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(+++ § 7: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

(+++ § 7 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 3 u. § 50 Abs. 3 +++)

§ 8 Änderung von Verhältnissen, anderweitige Nutzung des Steuerlagers

(1) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Änderungen an den im Antrag nach § 5 Absatz 1 dargelegten Verhältnissen, so hat er dies vor der Durchführung der Änderungen dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder der Steuerlager oder der angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden; sie bedürfen der Zustimmung.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich anzuzeigen:
1.
seine Überschuldung,
2.
seine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit,
3.
seine drohende oder eingetretene Zahlungseinstellung und
4.
die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(3) Sollen Teile der Betriebseinrichtung einer Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwendung schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen.
(4) Soll der Betrieb einer Verschlussbrennerei oder eines Steuerlagers eingestellt werden oder mehr als sechs Wochen ruhen, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soll der Betrieb wieder aufgenommen werden, hat der Steuerlagerinhaber dies spätestens eine Woche im Voraus schriftlich anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen oder Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen. Wird der Betrieb des Steuerlagers eingestellt, widerruft das zuständige Hauptzollamt die Erlaubnis. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager umfasst, wird die Erlaubnis geändert.

(+++ § 8: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 26 Abs.
3 u. § 59 Abs. 4 +++)

(+++ § 8 Abs. 1 und Abs. 4 S. 4: zur Anwendung vgl. § 20 Abs. 4 +++)

§ 9 Steuerlagerinhaber, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis, als Steuerlagerinhaber tätig zu sein, erlischt durch
1.
den Verzicht des Steuerlagerinhabers auf die Erlaubnis,
2.
die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
3.
die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
4.
den Tod des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ableben,
5.
die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
6.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerlagerinhabers nach Ablauf von drei Monaten nach der Eröffnung,
7.
eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten nach der Umwandlung,
8.
die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit nach Ablauf von drei Monaten nach der Änderung,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts anderes bestimmen.
(2) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger, die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter entgegen Absatz 1 bis zum Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden Frist fort.
(3) Beantragen in den in Absatz 1 Nummer 3, 4, 7 und 8 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der Erlaubnis
1.
der neue Inhaber,
2.
die Erben,
3.
die Inhaber des neuen Unternehmens,
4.
die Inhaber des Unternehmens, das den bisherigen Rechtsträger übernommen hat, auf den sich die Erlaubnis vor der Umwandlung bezieht, oder
5.
die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Änderungen eingetreten sind,
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen ergeben haben, auf diejenigen Angaben und Unterlagen der bisherigen Erlaubnis Bezug genommen werden, die dem zuständigen Hauptzollamt bereits vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Hauptzollamts kann bei der Antragstellung auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet werden.
(4) Die fortgeltende Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 3 erlischt
1.
in den Fällen des Absatzes 2, wenn auf eine Fortführung des Steuerlagers oder der Steuerlager verzichtet wird,
2.
in den Fällen des Absatzes 3, wenn keine neue Erlaubnis erteilt wird.
(5) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaubnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Der Steuerlagerinhaber, die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter haben über die Bestände unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann für die Räumung des Steuerlagers eine Frist gewähren. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räumung bis zum Fristablauf weiter.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 6 ist dem zuständigen Hauptzollamt Folgendes unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
1.
vom neuen Inhaber die Übergabe des Unternehmens,
2.
von den Erben des Erlaubnisinhabers der Tod des Erlaubnisinhabers,
3.
von den Liquidatoren und den Insolvenzverwaltern jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
4.
vom Steuerlagerinhaber die Unternehmensumwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes und
5.
vom Steuerlagerinhaber die Änderung des Inhabers einer Personengesellschaft oder einer Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit.

(+++ § 9: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 6, § 21 Abs.
2, § 26 Abs. 3, § 50 Abs. 3 u. § 59 Abs. 4 +++)

§ 10 Belegheft, Buchführung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zugänge in das Steuerlager und über die Abgänge aus dem Steuerlager ein Lagerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Ist er Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken in Fertigpackungen, hat er das Lagerbuch sowohl über die Zu- und Abgänge im Herstellungsbereich als auch über die Zu- und Abgänge bei der Fertigwarenlagerung zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur Lagerbuchführung treffen und weitere Aufzeichnungen verlangen. Es lässt auf Antrag anstelle des Lagerbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat jeden Zu- und Abgang unverzüglich aufzuzeichnen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass insbesondere die Entnahmen in den steuerrechtlich freien Verkehr in der Lagerbuchführung für längstens einen Kalendermonat zusammengefasst aufgezeichnet werden.

(+++ § 10: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

(+++ § 10 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 60 Abs. 2 u. § 63 Abs. 2 +++)

§ 11 Vollständige Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

(1) Sind Alkoholerzeugnisse unbeabsichtigt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen.
(2) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber Alkoholerzeugnisse zu vernichten, so hat er dies eine Woche im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die Vernichtung hat er anhand betrieblicher Unterlagen hinreichend nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Nachweisführung Vereinfachungen zulassen und Anordnungen treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschriften bleiben unberührt.

(+++ § 11: zur Anwendung vgl. § 61 +++)

(+++ § 11 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

§ 12 Bestandsaufnahme im Steuerlager

(1) Der Steuerlagerinhaber hat einmal jährlich im Steuerlager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und innerhalb eines Monats nach Abschluss der Bestandsaufnahme beim zuständigen Hauptzollamt den Soll- und den Istbestand nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Bestandsanmeldung) anzumelden und dabei zu Mengenabweichungen Stellung zu nehmen. Ist der Steuerlagerinhaber Hersteller von Alkohol zu Trinkzwecken, hat er eine Bestandsanmeldung sowohl für den Herstellungsbereich als auch für die Fertigwarenlagerung abzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Steuerlagerinhaber hat den Beginn der Bestandsaufnahme dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Wochen im Voraus anzuzeigen.
(2) Auf Anordnung des zuständigen Hauptzollamts sind die Bestände im Steuerlager amtlich festzustellen. Der Steuerlagerinhaber hat dazu auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Der Steuerlagerinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das zuständige Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Steuerlagerinhaber auf seine Kosten zu ermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt befreit Inhaber von Versuchs- und Lehrbetrieben von den Verpflichtungen nach Absatz 1, wenn sichergestellt ist, dass Alkoholerzeugnisse dort ausschließlich zu Versuchs- oder Unterrichtszwecken hergestellt und im Rahmen dieser Zwecke verbraucht oder vernichtet werden.

(+++ § 12: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 u. § 61 +++)

§ 13 Fehlmengen im Steuerlager

(1) Fehlmengen im Steuerlager, die auf Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind, gelten als unwiederbringlich verloren gegangen im Sinne des § 18 Absatz 3 des Gesetzes.
(2) Bei der Verarbeitung, der Abfüllung und der Lagerung von Alkohol im Steuerlager werden die folgenden Verlustsätze als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt:
1.
bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen auf kaltem Weg, ausgenommen Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen: 1 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
2.
bei der Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken, von Halberzeugnissen und von Aromen durch Auszugsverfahren oder ähnliche Herstellungsweisen sowie durch Abtrieb oder durch sonstige Warmbehandlungen: 3 Prozent der verarbeiteten Alkoholmenge;
3.
beim Abfüllen
a)
in Fertigpackungen bis 5 Liter Fassungsvermögen: 0,5 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
b)
in andere Fertigpackungen: 0,3 Prozent der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge;
4.
bei der Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als in Fertigpackungen und in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 1 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes;
5.
bei der Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung: 4 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes.
Der Gesamtverlust in einem Steuerlager wird aus der Summe der vorstehenden Verlustsätze gebildet. Höhere Verluste in Teilbereichen können durch niedrigere Verluste in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.
(3) Übersteigt die tatsächlich festgestellte Fehlmenge den Gesamtverlust nach Absatz 2 Satz 2, wird vermutet, dass die über den Gesamtverlust hinausgehende Fehlmenge aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen wurde. Die Vermutung kann widerlegt werden. Die Fehlmenge wird nur dann als unwiederbringlich verloren gegangen anerkannt, wenn der Steuerlagerinhaber anhand betrieblicher Unterlagen im Einzelnen hinreichend nachweisen kann, in welchen Teilbereichen sowie in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Verlustsätze des Absatzes 2 Satz 1 in den einzelnen Teilbereichen überschritten wurden und dass dies zur Überschreitung des Gesamtverlusts geführt hat.
(4) Der Steuerlagerinhaber hat die Verarbeitungs- und Abfüllverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3) vom Endprodukt zu errechnen (retrograde Berechnung). Dazu hat er seine Alkoholerzeugnisse unter Angabe der Einzelverluste und des Gesamtverlusts anzumelden. Zur Ermittlung der Lagerungsverluste (Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5) hat der Steuerlagerinhaber Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann Anordnungen zur retrograden Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 und zu den Aufzeichnungen nach Satz 3 treffen. Es kann, wenn Steuerbelange dies erfordern, statt der retrograden Berechnung nach Satz 1 anordnen, dass die Verluste in den einzelnen Teilbereichen durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann amtliche Verlustermittlungen anordnen. Es kann in Ausnahmefällen, soweit Steuerbelange dem nicht entgegenstehen, eine andere Art der Verlustermittlung und -bewertung zulassen, wenn die Ermittlung nach den Absätzen 2 bis 4 zu betrieblichen Schwierigkeiten führt.

(+++ § 13: zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 +++)

(+++ § 13 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 61 +++)

§ 14 Zwangsanfall

(1) Alkoholerzeugnisse gelten nach Maßgabe des Absatzes 2 als in einem Steuerlager hergestellt, wenn sie in einem betriebswirtschaftlich nicht auf die Herstellung von Alkoholerzeugnissen abgestellten Verfahren anfallen und die Folge einer chemischen oder biochemischen Reaktion sind (Zwangsanfall). Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden.
(2) Der Inhaber eines Betriebs, in dem Zwangsanfall entsteht, hat dies vor dem erstmaligem Produktionsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Dabei hat er zu versichern, dass der Zwangsanfall grundsätzlich im räumlichen Zusammenhang zum Herstellungsort vernichtet und, soweit eine Lagerung erforderlich ist, in einem angemeldeten Lagerort gelagert wird. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben zu dem Zwangsanfall verlangen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Anmeldung nach Satz 1 schriftlich.
(3) Der Anmelder nach Absatz 2 ist verpflichtet, über die Menge an Zwangsanfall und die ordnungsgemäße Vernichtung Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Erleichterungen zulassen und Anordnungen treffen.
(4) Der Anmelder hat Änderungen der nach Absatz 2 angemeldeten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 15 Aufnahme von Abfindungsalkohol

(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Steuerlagerinhaber unter Widerrufsvorbehalt gestatten, Abfindungsalkohol, ausgenommen aus Traubenwein, in sein Steuerlager aufzunehmen und für diesen Alkohol eine um 1 Prozent gekürzte Menge an Alkohol gleicher Art steuerfrei, auch in Teilmengen, in den steuerrechtlich freien Verkehr zu entnehmen (Austauschverfahren). Voraussetzung ist, dass der Steuerlagerinhaber selbst eine Verschlussbrennerei nicht nur gelegentlich betreibt und dabei
1.
mindestens 5 Prozent der im Kalenderjahr in das Steuerlager aufgenommenen Alkoholmenge an Abfindungsalkohol oder
2.
mindestens 200 Hektoliter reinen Alkohol im Kalenderjahr
gewinnt und zusammen mit dem Abfindungsalkohol im Steuerlager zu trinkfertigem Alkohol verarbeitet.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat die Aufnahme des Alkohols nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen und auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Herkunft des Alkohols als Abfindungsalkohol nachzuweisen. Der Herkunftsnachweis gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen als erbracht, wenn der Steuerlagerinhaber nachweist, dass er oder eine von ihm beauftragte Person den Alkohol von einem Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer als unter Abfindung hergestellt aufgekauft hat. Das zuständige Hauptzollamt kann nähere Anordnungen zur Anzeige- und Nachweispflicht nach Satz 1 und Satz 2 treffen. Es kann auch den Herkunftsnachweis eines anderen Aufkäufers anerkennen, wenn dieser den Abfindungsalkohol ausschließlich von Abfindungsbrennern oder Stoffbesitzern erwirbt und Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
(3) Alkohol darf aus dem Steuerlager nur dann unter Steueraussetzung befördert werden, wenn sich eine entsprechende Menge Alkohol gleicher Art buchmäßig im Steuerlager befindet, der nicht Abfindungsalkohol ist und der die gleiche Qualität besitzt wie der zu befördernde Alkohol.
(4) Das zuständige Hauptzollamt ordnet zur Durchführung der Absätze 1 und 3 eine besondere Lagerbuchführung an.

§ 16 Registrierter Empfänger

(1) Wer als registrierter Empfänger Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Empfänger tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 7 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf Antrag des registrierten Empfängers unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in dessen Betrieb aufgenommen gelten, sobald er im Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.
(5) Der registrierte Empfänger hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die in seinen Betrieb aufgenommenen Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Werden die Alkoholerzeugnisse zu den in § 27 Absatz 1 des Gesetzes genannten Zwecken verwendet und ist der registrierte Empfänger im Besitz einer Erlaubnis nach § 59 Absatz 1, führt er die Aufzeichnungen nach Satz 1 in den Aufzeichnungen nach § 60 Absatz 2. Die empfangenen Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Empfänger unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
(7) Wer als registrierter Empfänger im Einzelfall Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Im Antrag sind die Menge, die Art und der Alkoholgehalt sowie der Versender der Alkoholerzeugnisse anzugeben. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über die aufgenommenen Alkoholerzeugnisse verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf einen Beförderungsvorgang und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller Sicherheit für die Steuer nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zu leisten. Absatz 4 gilt entsprechend.
(+++ § 16 Abs. 3, 5 u. 6: zur Anwendung vgl. § 48 +++)

§ 17 Registrierter Versender

(1) Wer als registrierter Versender Alkoholerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten (§ 3 Nummer 6 und 7 des Gesetzes),
2.
eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, als registrierter Versender tätig zu sein. Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei der Beförderung in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Alkoholerzeugnisse nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinne des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt jedoch für die Fälle, in denen das zuständige Hauptzollamt die Überlassung der Alkoholerzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
(5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Alkoholerzeugnisse zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Alkoholerzeugnisse sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
(6) Bei einer Änderung der Verhältnisse nach Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.

§ 18 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung

(1) Ein Begünstigter, der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen will, hat vor Beginn der Beförderung eine Freistellungsbescheinigung nach der Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 13 der Systemrichtlinie in drei Exemplaren auszufertigen und dem zuständigen Hauptzollamt zur Bestätigung in Feld 6 vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt versieht die erste und die zweite Ausfertigung mit einem Bestätigungsvermerk. Der Begünstigte nach Satz 1 hat die erste und die zweite Ausfertigung dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender auszuhändigen. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt. Nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse durch den Begünstigten verbleibt die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung beim Begünstigten. Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich nach der Bestätigung nach Satz 1 zu beziehen.
(2) Zuständiges Hauptzollamt ist
1.
für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der amtlichen Beschaffungsstelle oder der Organisation der ausländischen Streitkräfte, die zur Erteilung des Auftrages berechtigt ist, örtlich zuständig ist,
2.
für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für die Überwachung der Kontingente und Bezugsmengen von Diplomatengut oder von Konsulargut zuständig ist,
3.
für Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, das für den Sitz der internationalen Einrichtung örtlich zuständig ist.
(3) Eine Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn Begünstigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung empfangen. Stattdessen ist eine Eigenbestätigung des Begünstigten erforderlich.
(4) Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet empfangen, kann anstelle der Freistellungsbescheinigung ein Abwicklungsschein nach § 73 Absatz 1 Nummer 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verwendet werden.
(5) Für die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Alkoholerzeugnissen, die durch Diplomaten und konsularische Missionen empfangen werden, gilt § 17 der Zollverordnung entsprechend.
(6) Werden Alkoholerzeugnisse, die nach den vorstehenden Absätzen von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes unter Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte abgegeben, entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist neben der Person, die die Alkoholerzeugnisse an Dritte abgegeben hat, die Person, die diese in Empfang genommen hat. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 19 Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
Lagepläne der Räumlichkeiten der Abfindungsbrennerei mit Angabe der Anschriften sowie mit den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
2.
eine Betriebserklärung mit der durchschnittlichen Anzahl der Abtriebe, ihrer durchschnittlichen Dauer und der Menge der durchschnittlichen Befüllung des Brenngerätes mit Material,
3.
eine Zeichnung und Beschreibung des Brenngerätes sowie
4.
ein Verzeichnis der Betriebseinrichtung.
(2) Die Mindestgröße und der ausreichende Anfall zulässiger Rohstoffe nach § 10 Absatz 2 des Gesetzes werden als erreicht angesehen, wenn der landwirtschaftliche Betrieb
1.
eine Größe von mindestens 3,0 Hektar hat oder
2.
im Falle von Intensivobstbau, einschließlich Weinbau, eine Größe von mindestens 1,5 Hektar hat.
Auf Verlangen des Antragstellers erfolgt die Ermittlung der Mindestgröße des landwirtschaftlichen Betriebs nach der in § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannten Methode.

§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.
(2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
(4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend.
(5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.

§ 21 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei

(1) Bei Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs des Abfindungsbrenners erlischt die Erlaubnis nicht, wenn der verbleibende Restbetrieb mindestens ein Viertel der Mindestgröße nach § 19 Absatz 2 erreicht.
(2) Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend.
(3) Sofern eine Erlaubnis im Sinne des § 38 Absatz 2 des Gesetzes nicht bereits aus anderen Gründen erloschen ist, erlischt sie spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Dies gilt nicht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Abfindungsbrenners die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

§ 22 Belegheft, Aufzeichnungen

(1) Der Abfindungsbrenner hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann anordnen, dass der Abfindungsbrenner Aufzeichnungen über die verwendeten Rohstoffe sowie über die Gewinnung und die Reinigung des Alkohols zu führen hat.

§ 23 Gewinnung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei, Abfindungsanmeldung

(1) Die Gewinnung von Abfindungsalkohol ist mit der Abfindungsanmeldung zu beantragen. Die Abfindungsanmeldung ist jeweils spätestens fünf Werktage vor dem beabsichtigten Brennvorgang beim zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. In der Abfindungsanmeldung ist anzugeben, ob andere als selbstgewonnene Rohstoffe verarbeitet werden und ob im Abschnitt gebrannt wird. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zu Satz 2 zulassen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Brenngenehmigung, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und erteilt einen Steuerbescheid. Es kann Anordnungen zur Betriebsführung treffen, insbesondere die angemeldete Brenndauer und die Zahl der Abtriebe kürzen, wenn sie über das Betriebsbedürfnis der Brennerei hinausgehen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann eine formlose vorläufige Brenngenehmigung erteilen, wenn bis zum angemeldeten Zeitpunkt des Betriebsbeginns weder die beantragte Brenngenehmigung noch eine Zurückweisung der Abfindungsanmeldung beim Antragsteller eingegangen ist. Der Brennbetrieb ist dann entsprechend der vorläufigen Brenngenehmigung durchzuführen. Wird die Abfindungsanmeldung zurückgewiesen, so ist auch die vorläufige Brenngenehmigung hinfällig. In diesem Fall trägt der Abfindungsbrenner die Rechtsfolgen, es sei denn, die Abfindungsanmeldung ist aus Gründen zurückgewiesen worden, die er nicht zu vertreten hat.
(4) Wird Alkohol in einer Abfindungsbrennerei ohne oder entgegen einer Brenngenehmigung gewonnen, unterliegt der erzeugte Alkohol dem Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes. § 9 Absatz 3 des Gesetzes gilt nicht.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in der betriebslosen Zeit die Brennereianlage durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugtes Benutzen sichern. Kann das zuständige Hauptzollamt Sicherungs- und Verschlusseinrichtungen der Brennereianlage nicht bis zum angemeldeten Zeitpunkt der Inbetriebnahme entfernen, kann sie der Brennereibesitzer selbst entfernen.
(+++ § 23 Abs. 1 bis 4: zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 2 +++)

§ 24 Amtliche Ausbeutesätze der zugelassenen Rohstoffe

(1) Der amtliche Ausbeutesatz im Sinne des § 9 Absatz 3 und des § 11 Absatz 3 des Gesetzes ist die Menge reiner Alkohol, die
1.
bei mehligen Stoffen aus 100 Kilogramm der Rohstoffe gewonnen wird und
2.
bei nichtmehligen Stoffen aus einem Hektoliter der Rohstoffe gewonnen wird.
(2) Werden Gemische aus verschiedenen Rohstoffen verarbeitet, so ist der Berechnung der Alkoholmenge der Rohstoff zugrunde zu legen, für den der höchste Ausbeutesatz gilt.
(3) Abweichend von Absatz 2 bleibt das Malz, das zur Verzuckerung der Maische bestimmt ist, bei frischen Kartoffeln bis zu 5 Prozent, bei geschrotetem Getreide bis zu 15 Prozent des Gewichts der Rohstoffe bei der Berechnung der Alkoholmenge außer Betracht. Übersteigt der Malzzusatz diese Grenzen, so ist die Mehrmenge als geschrotetes Getreide anzusetzen und der daraus gewonnene Alkohol zu versteuern; Bruchteile eines Kilogramms werden hierbei nicht berücksichtigt.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht eine Übersicht der nach § 9 Absatz 3 und § 11 Absatz 3 des Gesetzes zugelassenen Rohstoffe und der festgelegten amtlichen Ausbeutesätze im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de. Die Bestimmung der zugelassenen Rohstoffe erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 25 Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe

In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.

§ 26 Vereinfachtes Lohnbrennen

(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
(2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
1.
Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,
2.
der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen,
3.
der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und
4.
der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.
Die im vereinfachten Lohnbrennen in einem Kalenderjahr gewonnene Alkoholmenge in der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers ist auf 540 Liter reinen Alkohol beschränkt. Sie bleibt bei der Ermittlung der Jahreserzeugung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes der Abfindungsbrennerei des Kontingentnehmers unberücksichtigt.
(3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem zuständigen Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 dargelegten Verhältnisse sind dem jeweils zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.

§ 27 Stoffbesitzer

(1) Stoffbesitzer dürfen Alkohol nur in einer nach § 20 Absatz 1 zugelassenen Abfindungsbrennerei gewinnen oder reinigen. Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass Stoffbesitzer Alkohol in einer Verschlussbrennerei gewinnen.
(2) § 23 Absatz 1 bis 4 gilt für Stoffbesitzer entsprechend. Die Abfindungsanmeldung ist vom Stoffbesitzer eigenhändig zu unterschreiben. Mit der Abgabe der Abfindungsanmeldung tritt der Stoffbesitzer in die Rechte und Pflichten des Abfindungsbrenners, in dessen Brennerei der Alkohol gewonnen wird, ein. Steuerschuldner ist der Stoffbesitzer.

§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem

Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen Personen, die für Beförderungen unter Steueraussetzung das elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes) austauschen. Um auf diese Weise elektronisch Nachrichten austauschen zu können, bedarf es der vorherigen Anmeldung bei einer von der Generalzolldirektion in der Verfahrensanweisung bekannt gegebenen Stelle. Die Verfahrensanweisung wird von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht. Die Personen nach Satz 1 und ihre IT-Dienstleister sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten.

§ 29 Erstellen des elektronischen Verwaltungsdokuments, Mitführen eines Ausdrucks

(1) Sollen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung befördert werden aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1.
in ein Steuerlager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten im Steuergebiet,
2.
in ein Steuerlager, in den Betrieb eines registrierten Empfängers oder zu einem Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat oder
3.
zu einem Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen,
hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Bei Beförderungen vom Ort der Einfuhr erfolgt zusätzlich ein Abgleich mit der Zollanmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments mit einem eindeutigen Referenzcode versehen und dem Versender als elektronisches Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(3) Der Beförderer hat während der Beförderung einen Ausdruck des vom zuständigen Hauptzollamt übermittelten elektronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. Anstelle des Ausdrucks kann ein Handelspapier mitgeführt werden, sofern dieses dieselben Daten enthält oder aus ihm der eindeutige Referenzcode hervorgeht. Bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Versender hat die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.
(5) Ist der Empfänger im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 ein Steuerlagerinhaber, leitet das für diesen zuständige Hauptzollamt das elektronische Verwaltungsdokument an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen Mitgliedstaat erfolgen. Ein elektronisches Verwaltungsdokument, das von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet, wenn dieser ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

(+++ § 29: zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)

(+++ § 29 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 36 +++)

(+++ § 29 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 36 +++)

(+++ § 29 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 32 Abs. 4 u. § 36 +++)

§ 30 Mitführen der Freistellungsbescheinigung

Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach § 18 Absatz 1 Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

§ 31 Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen hat.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung annulliert worden und waren die Alkoholerzeugnisse für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
(+++ § 31 Abs. 3 u. 4: zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 3 +++)

§ 32 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

(1) Während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben im Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 29 Absatz 5 entsprechend.
(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.
(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.
(+++ § 32 Abs. 3 bis 6: zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 3 +++)

§ 33 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft

(1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 14 Absatz 1 Nummer 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
(2) Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Alkoholerzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. Das zuständige Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen.
(5) In den Fällen des § 16 des Gesetzes erstellt das zuständige Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(6) Unbeschadet des § 40 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wurde. Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nicht verlassen haben.
(7) Ist der Empfänger bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Alkoholerzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Alkoholerzeugnissen Besitz erlangt hat. Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.

(+++ § 33: zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 u. § 36 +++)

(+++ § 33 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 39 +++)

(+++ § 33 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 39 +++)

(+++ § 33 Abs. 5: zur Anwendung vgl. § 39 +++)

§ 34 Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

(1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdokument andere geeignete Verfahren zulassen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung zur Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass dieser für die in einem Kalendermonat abgegebenen Alkoholerzeugnisse bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförderung begonnen hat, den Entwurf eines zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
1.
dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchführungsverordnung bewilligt wurde;
2.
die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet erfolgt und
3.
die einzelnen Beförderungen von einem Lieferschein oder einem entsprechenden Handelsdokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „unversteuerte Alkoholerzeugnisse zur Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen“ begleitet werden.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammengefassten elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 29 und 33 entsprechend.

§ 35 Beförderungen im Steuergebiet in Betriebe von Verwendern

(1) Bei Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung in Betriebe von Verwendern (§ 28 Absatz 1 des Gesetzes) hat der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet als Versender oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet das Begleitdokument zu verwenden. Anstelle des Begleitdokuments kann der Versender ein Handelsdokument verwenden, das alle in dem Begleitdokument enthaltenen Angaben aufweist. Er hat das Handelsdokument mit der Aufschrift „Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.
(2) Der Versender hat das Begleitdokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die Ausfertigungen zwei bis vier mitzuführen.
(3) Der Verwender hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene dritte und vierte Ausfertigung vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der bestätigte Rückschein ist vom Verwender spätestens binnen zwei Wochen nach dem Empfang der Alkoholerzeugnisse an den Versender zurückzusenden. Den Rückschein hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die vierte Ausfertigung verbleibt beim zuständigen Hauptzollamt.
(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann das für den Versender zuständige Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass dieser anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 für die in einem Kalendermonat an denselben Verwender abgegebenen Alkoholerzeugnisse eine Sammelanmeldung in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Lieferscheinnummern dem Verwender bis zum siebten Arbeitstag des folgenden Monats übersendet, wenn die einzelnen Sendungen von einem Lieferschein mit der deutlich sichtbaren Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ begleitet werden. Der Verwender hat die Erstausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen und unverzüglich die mit seinem Empfangsvermerk versehene zweite und dritte Ausfertigung dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die Übereinstimmung der beiden Ausfertigungen und die Empfangsberechtigung durch Stempelabdruck auf der zweiten Ausfertigung. Der Verwender hat als Rückschein die bestätigte Sammelanmeldung spätestens zwei Wochen nach dem Versandmonat an den Versender zurückzusenden. Die zurückgesandte Sammelanmeldung hat der Versender zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann weitere Vereinfachungen des Verfahrens zulassen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Das für den Versender zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag in geeigneten Fällen, soweit dies der Vereinfachung des Verfahrens dient und Steuerbelange nicht gefährdet erscheinen, insbesondere zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments nach Absatz 1 Lieferscheine oder Rechnungen verwendet werden. Der Versender hat diese mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen.
(6) Versender und Verwender haben auf Verlangen des für sie zuständigen Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen. Dabei kann das zuständige Hauptzollamt bei zu versendenden Alkoholerzeugnissen Verschlussmaßnahmen anordnen.
(7) Die Begleitpapiere nach den Absätzen 1 und 4 sind nicht erforderlich, soweit Alkoholerzeugnisse, die mit den in § 54 Absatz 1 und 2 genannten Vergällungsmitteln vergällt worden sind, befördert werden. Die Alkoholerzeugnisse gelten als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat.
(8) Der Versender hat den in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die wie folgt gekennzeichnet sind: „Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke sowie der unerlaubte Handel haben straf- und steuerrechtliche Folgen. “ Werden derartige Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch auf diesen die Aufschriften nach Satz 1 vor der Beförderung anzubringen.
(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgesehenen Begleitpapiere sind auch nicht erforderlich, wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apotheken befördert werden. Der Versender hat dem Alkohol bei der Beförderung Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ gekennzeichnet sind, und dem für die Apotheke zuständigen Hauptzollamt die Beförderung durch unverzügliche Übersendung eines Exemplars des Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuerlagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst angezeigt werden.

§ 36 Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender abweichend von § 29 nur dann eine Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung beginnen, wenn ein Ausfalldokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck verwendet wird.
(2) Der Versender hat das zuständige Hauptzollamt vor Beginn der ersten Beförderung im Ausfallverfahren in geeigneter schriftlicher Form über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems zu unterrichten. Eine Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn es sich um einen von der Zollverwaltung veranlassten Ausfall handelt.
(3) Der Versender hat das Ausfalldokument in drei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Der Beförderer der Alkoholerzeugnisse hat während der Beförderung die dritte Ausfertigung mitzuführen.
(4) Der Versender hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts jede Beförderung im Ausfallverfahren vor Beginn anzuzeigen. Daneben hat der Versender auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die zweite Ausfertigung des Ausfalldokuments bereits vor Beginn einer Beförderung vorzulegen. § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Ausfalldokument nach Absatz 1 enthält und in dem auf die Verwendung des Ausfallverfahrens hingewiesen wird. § 29 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Das Ausfallverfahren gilt bis zur Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments durch das zuständige Hauptzollamt. Nach der Übermittlung tritt das elektronische Verwaltungsdokument an die Stelle des Ausfalldokuments.
(7) Der mit dem elektronischen Verwaltungsdokument übermittelte eindeutige Referenzcode ist vom Versender auf der ersten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen. Ist die Beförderung noch nicht beendet, ist der Referenzcode dem Beförderer der Alkoholerzeugnisse mitzuteilen und von diesem auf der dritten Ausfertigung des Ausfalldokuments in dem dafür vorgesehenen Feld einzutragen, wenn ihm kein Ausdruck des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelt wurde. Die mit dem Referenzcode versehene dritte Ausfertigung des Ausfalldokuments gilt als Beförderungspapier im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 33 anzuwenden.
(+++ § 36 Abs. 2 u. 4: zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 4 +++)

§ 37 Annullierung im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender das elektronische Verwaltungsdokument abweichend von § 31 oder das Ausfalldokument mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck annullieren (Annullierungsdokument), solange mit der Beförderung der Alkoholerzeugnisse noch nicht begonnen wurde.
(2) Der Versender hat das Annullierungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Mit der zweiten Ausfertigung hat er unverzüglich das zuständige Hauptzollamt zu unterrichten.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt dem Versender das elektronische Verwaltungsdokument vor, hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Annullierungsmeldung nach § 31 Absatz 2 zu übermitteln. § 31 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 38 Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren

(1) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort während der Beförderung der Alkoholerzeugnisse abweichend von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(2) Der Versender hat das Änderungsdokument in zwei Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Die zweite Ausfertigung hat er dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu übermitteln. Er hat den Beförderer unverzüglich über die geänderten Angaben im elektronischen Verwaltungsdokument oder Ausfalldokument zu unterrichten. Der Beförderer hat die Angaben unverzüglich auf der Rückseite des mitgeführten Beförderungspapiers zu vermerken, wenn ihm nicht das Änderungsdokument übermittelt wurde.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung, hat der Versender dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Änderungen des Bestimmungsorts unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 32 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.
(4) Für die Unterrichtung über den Ausfall des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems, die Anzeigepflicht bei jeder Änderung des Bestimmungsorts sowie die Übermittlung der zweiten Ausfertigung des Änderungsdokuments gilt § 36 Absatz 2 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 39 Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren

(1) Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung nicht innerhalb der dort festgelegten Frist übermitteln, weil das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder weil ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen, mit dem er den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt. Für die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 33 Absatz 1 entsprechend.
(2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in drei Exemplaren auszufertigen. Das zuständige Hauptzollamt bestätigt die drei Exemplare und gibt dem Empfänger die erste Ausfertigung zurück. Der Empfänger hat diese Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 33 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die zweite Ausfertigung des Eingangsdokuments dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt, das diese an den Versender weiterleitet. Eingangsdokumente, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übersendet wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.
(3) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 32 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich für das im Ausfallverfahren erstellte Eingangsdokument unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 33 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 33 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Kann nach Beendigung einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht oder das elektronische Verwaltungsdokument nicht übermittelt wurde, so erstellt das zuständige Hauptzollamt ein Ausfuhrdokument, in dem bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben. Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. Das zuständige Hauptzollamt übersendet dem Versender eine Ausfertigung dieses Ausfuhrdokuments, wenn die Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet versendet wurden. In den Fällen, in denen ein entsprechendes Ausfuhrdokument von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, übersendet das zuständige Hauptzollamt dem Versender eine Ausfertigung.
(5) Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 33 Absatz 5 Satz 1. § 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 40 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung

Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung, wenn hinreichend belegt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben oder das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser den Empfang der Alkoholerzeugnisse bestätigt.

§ 41 Art und Höhe der Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.
(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.
(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Steuer, die bei der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Das zuständige Hauptzollamt überprüft im Falle der Gesamtbürgschaft regelmäßig die Angemessenheit der Bürgschaftssumme.

§ 42 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung

(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Abweichungen festgestellt, kann das zuständige Hauptzollamt im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeugnisse als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen. Satz 1 gilt nicht für Alkoholerzeugnisse in Fertigpackungen.
(2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 3 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(3) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen.
(+++ § 42 Abs. 1: zur Anwendung vgl. § 51 Abs. 1 +++)

§ 43 In einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnener Alkohol

(1) Für die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gelten vorbehaltlich nachstehender Regelungen die Bestimmungen des Gesetzes zu Steueraussetzung und Besteuerung entsprechend.
(2) Auf Antrag des Abfindungsbrenners oder des Stoffbesitzers gilt der gesamte gewonnene Alkohol abweichend von § 18 Absatz 5 des Gesetzes als unter Steueraussetzung in einem Steuerlager gewonnen. Der Antrag nach Satz 1 ist spätestens fünf Werktage vor dem Brennvorgang vom Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann Erleichterungen zulassen. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis unter Widerrufsvorbehalt in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang, soweit Steuerbelange nicht entgegenstehen. Die Abfindungsbrennerei gilt bis zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis als Steuerlager; der Abfindungsbrenner oder der Stoffbesitzer gilt insoweit als Steuerlagerinhaber. Im Steuerlager darf der von der Erlaubnis umfasste Alkohol unter Steueraussetzung befristet gelagert und an andere Steuerlagerinhaber im Steuergebiet befördert werden. Die Erlaubnis erlischt mit der ordnungsgemäßen Aufnahme des beförderten Alkohols in das aufnehmende Steuerlager, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf das Ende des genehmigten Brennbetriebs folgt.
(4) Für Beförderungen unter Steueraussetzung von Alkohol, der in einer Abfindungsbrennerei unter Steueraussetzung gewonnen wurde, sind abweichend von § 29 Lieferscheine oder Rechnungen zu verwenden. Diese sind mit der Aufschrift „Lieferschein/Rechnung für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung“ zu kennzeichnen. Eine Beförderung über andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist dabei unzulässig.
(5) Entspricht die unter Steueraussetzung an das Steuerlager gelieferte Alkoholmenge nicht der tatsächlich gewonnenen Alkoholmenge, wird für den nicht an das Steuerlager gelieferten Teil der Alkoholmenge die Alkoholsteuer festgesetzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Alkohol in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unwiederbringlich verloren gegangen ist. Bei einer Steuerentstehung gilt der Steuersatz nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes.
(6) Im Falle des vereinfachten Lohnbrennens kann die Gewinnung, die Lagerung und die Beförderung von Alkohol unter Steueraussetzung nicht beantragt werden.

§ 44 Steueranmeldung

Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(+++ § 44: zur Anwendung vgl. § 48 +++)

§ 45 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerentlastung wird vom zuständigen Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer oder Steuerentlastung mindestens 25 Euro beträgt.

§ 46 Anmeldung der Alkoholerzeugnisse

Alkoholerzeugnisse aus Drittländern und Drittgebieten sind in den Fällen des § 22 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

§ 47 Beförderungen zu privaten Zwecken

Werden mehr als 10 Liter Alkohol oder Alkohol zu Trinkzwecken nach § 23 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird vermutet, dass dieser zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird. Die Vermutung kann widerlegt werden.

§ 48 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken

(1) Wer Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen, erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat
1.
dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Art, Menge und Alkoholgehalt der Alkoholerzeugnisse anzuzeigen und
2.
Sicherheit für die Steuer nach § 24 Absatz 3 des Gesetzes zu leisten.
Für die Steueranmeldung gilt § 44 entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann von dem zur Anzeige Verpflichteten verlangen, weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug der Alkoholerzeugnisse zu führen und die Alkoholerzeugnisse unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(2) Wer nicht nur gelegentlich Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet beziehen und dabei die Verfahrensvereinfachung nach § 24 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes in Anspruch nehmen will, hat dies im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Für die Zulassung zu diesem Verfahren, für die Sicherheitsleistung, für das Belegheft sowie für die Aufzeichnungen über die bezogenen Alkoholerzeugnisse, für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten betrieblichen Verhältnisse und für die Steueranmeldung gelten die Regelungen für registrierte Empfänger in § 16 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4, Absatz 5 und 6 sowie § 44 entsprechend.
(3) Werden Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Steuergebiet befördert, hat der Beförderer die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments während der Beförderung mitzuführen.
(4) Der Bezieher nach Absatz 1 Satz 1 hat dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, versehen mit seiner Empfangsbestätigung, vorzulegen. Auf Antrag bestätigt das zuständige Hauptzollamt die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer.
(+++ § 48 Abs. 3: zur Anwendung vgl. § 49 +++)

§ 49 Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates

Werden Alkoholerzeugnisse nach § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes durch das Steuergebiet befördert, gilt § 48 Absatz 3 entsprechend.

§ 50 Versandhandel, Beauftragter

(1) Der Versandhändler hat die Anzeige nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
(2) Der Beauftragte des Versandhändlers hat den Antrag auf Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das zuständige Hauptzollamt kann vom Antragsteller weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Antragsteller schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis, sofern er Sicherheit für die Steuer, die im Einzelfall oder bei nicht nur gelegentlichen Lieferungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes voraussichtlich während eines Monats entsteht, geleistet hat. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 9 entsprechend. Für die Sicherheitsleistung nach § 25 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes gilt § 7 Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.
(4) Der Beauftragte hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu sowie zu den Aufzeichnungen und den Anzeigen nach § 25 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes Anordnungen treffen. Der Beauftragte ist verpflichtet, Änderungen der nach Absatz 2 dargestellten Verhältnisse dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Stellt der Bezieher nach § 48 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Abweichungen gegenüber den Angaben im vereinfachten Begleitdokument fest, hat er dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Sind die Alkoholerzeugnisse während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(3) Die Steuerschuldner nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes haben die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 52 Vergällung von Alkohol

(1) Soll Alkohol vergällt werden, ist die Vergällung vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1 vom Steuerlagerinhaber oder Verwender unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Das zuständige Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Verwender hat den Antrag unverzüglich im Anschluss an die Aufnahme des Alkohols in den Betrieb zu stellen. Der Antragsteller hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten.
(2) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag des Steuerlagerinhabers diesem erlauben, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen.
(3) Alkohol zur Herstellung von Essig nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Aufnahme in den Betrieb von dem Essighersteller unverzüglich selbst zu vergällen mit 6,0 Kilogramm Essigsäure für 100 Liter reinen Alkohol, gerechnet als wasserfreie Säure. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann die amtliche Vergällung nach Absatz 1 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist.
(4) Vergällter und unvergällter Alkohol sowie mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol ist jeweils getrennt voneinander zu lagern.

§ 53 Vollständig vergällter Alkohol

(1) Alkohol ist vollständig vergällt, wenn er vergällt wurde nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22. November 1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr.162/2013(ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Vollständig vergällter Alkohol tritt mit seiner Entnahme aus dem Steuerlager unter Steuerbefreiung in den steuerrechtlich freien Verkehr.
(3) Wird vollständig vergällter Alkohol aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten befördert, hat der Beförderer die zweite und die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mitzuführen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung des Artikels 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch Allgemeinverfügung eine Steuerbefreiung nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes versagen. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch eine bereits gewährte Steuerbefreiung zurücknehmen, wenn das für die vollständige Vergällung von Alkohol verwendete Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger sowie im Internet auf der zentralen Informationsplattform www.zoll.de zu veröffentlichen.

§ 54 Zugelassene Vergällungsmittel

(1) Zur Vergällung von 100 Litern reinen Alkohols werden folgende Vergällungsmittel zugelassen:
1.
für alle Zwecke nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes:
a)
1,0 Liter Methylethylketon, bestehend aus 95 bis 96 Masseprozent Methylethylketon, 2,5bis 3 MasseprozentMethylisopropylketon und 1,5 bis 2 Masseprozent Ethylisoamylketon(5-Methyl-3-heptanon),
b)
6,0 Kilogramm Schellack,
c)
2,0 Liter Toluol,
d)
2,0 Liter Cyclohexan;
2.
zur Herstellung von kosmetischen Mitteln oder Mitteln zur Geruchsverbesserung:
a)
0,5 Kilogramm Phthalsäurediethylester,
b)
0,5 Kilogramm Thymol,
c)
5,0 Kilogramm Isopropanol und 78,0 Gramm Tertiärbutanol,
d)
0,8 Gramm Denatoniumbenzoat und 78,0 Gramm Tertiärbutanol;
3.
zur Herstellung von wissenschaftlichen Präparaten zu Lehrzwecken, für chemische Untersuchungen aller Art, zum Ansetzen von Chemikalien und Reagenzien für den eigenen Laborbedarf, zur Herstellung, Aufbewahrung und Sterilisation von medizinischem Nahtmaterial und zur Herstellung von Siegellack: 1,0 Liter Petrolether;
4.
zur Herstellung von Emulsionen und ähnlichen Zubereitungen für photographische Zwecke, Lichtdruck- und Lichtpausverfahren und zur Herstellung von Verbandstoffen mit Ausnahme von Kollodium: 5,0 Liter Ethylether;
5.
zur Herstellung von Kraftstoffen: 2,0 Liter Kraftstoff;
6.
zur Herstellung von Ethyl-Tertiär-Butyl-Ether (ETBE): 0,085 Liter ETBE;
7.
zur Herstellung oder Verdünnung von Druckfarben: 2 Liter Ethylacetat und 0,1 Liter Isopropylacetat oder 0,1 Liter n-Propanol.
Außersteuerrechtliche, insbesondere lebens- und arzneimittelrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Auf Antrag des Verwenders kann das zuständige Hauptzollamt andere Vergällungsmittel zulassen, wenn die in Absatz 1 genannten Vergällungsmittel nach den Anforderungen des Verwenders im Einzelfall für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke ungeeignet sind. Handelt es sich um Vergällungsmittel, die in anderen Mitgliedstaaten nachweislich allgemein zugelassen sind, erteilt das zuständige Hauptzollamt die Zulassung, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes dem nicht entgegenstehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass das Vergällungsmittel aus Gründen der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes ungeeignet ist. Der Antragsteller hat dem zuständigen Hauptzollamt auf Verlangen unentgeltlich Proben für Untersuchungszwecke zu überlassen.
(3) Sollen Alkoholerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, denen ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 55 Entgällung, Absehen von der Vergällung

(1) Es ist verboten,
1.
vergällten Alkoholerzeugnissen das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder
2.
den Alkoholerzeugnissen Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen.
(2) Wird im Produktionsprozess bei einem wiederholten Einsatz von Alkoholerzeugnissen die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, sind sie erneut zu vergällen. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann dem Verwender die Reinigung von unbrauchbar gewordenen Alkoholerzeugnissen genehmigen.
(3) Will der Verwender Waren herstellen, die keinen Alkohol mehr enthalten, und ist eine Vergällung nicht möglich, so kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Verwenders von einer Vergällung absehen.

§ 56 Steuerfreie Alkoholerzeugnisse aus vergällten Alkoholerzeugnissen

Alkoholerzeugnisse nach § 27 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland, die nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes im Steuergebiet nur aus vergällten Alkoholerzeugnissen steuerfrei hergestellt werden dürfen, gelten als aus nach dem Gesetz vergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt. Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die Alkoholerzeugnisse aus unvergällten Alkoholerzeugnissen hergestellt wurden oder dass sie von einer Beschaffenheit sind, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lassen.

§ 57 Allgemeine Verwendungserlaubnis

Die gewerbliche Verwendung von Alkoholerzeugnissen, die, bezogen auf 100 Liter reinen Alkohol, mit den in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Vergällungsmitteln vergällt wurden und die für die in § 27 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden, ist unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein erlaubt, soweit die Alkoholerzeugnisse bereits vergällt bezogen werden. Die §§ 58 bis 61 gelten insoweit nicht.

§ 58 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

(1) Wer in anderen als den in § 57 genannten Fällen Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1.
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Alkoholerzeugnisse eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften, und
2.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung der Alkoholerzeugnisse.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Als Lebensmittelaromen im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch
1.
zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen und Grundstoffe und
2.
Alkohole zu Trinkzwecken, die in einem zugelassenen Verfahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke unbrauchbar gemacht worden sind,
die nachweislich dazu bestimmt sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu werden.
(+++ § 58: zur Anwendung vgl. § 57 +++)

§ 59 Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse und stellt auf Antrag des Verwenders einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung zur steuerfreien Verwendung aus. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung der Alkoholerzeugnisse, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an unvergällten Alkoholerzeugnissen unter 25 Liter reinen Alkohols liegt.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung der Alkoholerzeugnisse eingestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerinhaber oder dem registrierten Versender vor der Beförderung der Alkoholerzeugnisse in den Betrieb des Verwenders nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der dargestellten Verhältnisse nach § 58 Absatz 1 gilt § 8 entsprechend. Für das Erlöschen und den Fortbestand gilt § 9 entsprechend.
(+++ § 59: zur Anwendung vgl. § 57 +++)

§ 60 Belegheft, Buchführung

(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag des Verwenders anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen auf das Führen eines Verwendungsbuches verzichten, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(+++ § 60: zur Anwendung vgl. § 57 +++)

§ 61 Lagerung, Bestandsaufnahme

(1) Der Verwender darf die Alkoholerzeugnisse nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann vom Verwender verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen die Alkoholerzeugnisse steuerfrei verwendet werden, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust von Alkoholerzeugnissen gilt § 11 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerte und unversteuerte Alkoholerzeugnisse getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender hat dem zuständigen Hauptzollamt im Voraus anzuzeigen, wenn er Arzneimittel aus unvergälltem und unversteuertem Alkohol herstellt und daneben versteuerten Alkohol beziehen will. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Alkohols zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Der Verwender hat einmal jährlich den Bestand aufzunehmen, wenn nach § 60 Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind. Die §§ 12 und 13 Absatz 1 gelten entsprechend.
(+++ § 61: zur Anwendung vgl. § 57 +++)

§ 62 Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung

(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Alkoholerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“ versehen sind.
(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 63 Steuerentlastung im Steuergebiet

(1) Der Steuerlagerinhaber darf von ihm selbst versteuerte Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3. Der Steuerlagerinhaber beantragt den Erlass der Steuer oder die Erstattung nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes, indem er die in einem Monat nach Satz 1 aufgenommenen Alkoholerzeugnisse in die Steueranmeldung nach § 44 überträgt.
(2) Andere nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse darf der Steuerlagerinhaber gegen Steuervergütung unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 in sein Steuerlager aufnehmen. Für die Erfassung in der Lagerbuchführung gilt § 10 Absatz 3, für die Beantragung der Steuervergütung gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Der Steuerlagerinhaber hat einen Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet zu führen. Dafür hat er dem zuständigen Hauptzollamt mit der Steueranmeldung eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder des Steuerschuldners oder des anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Steuerlagerinhaber hat ferner bei der Aufnahme von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann auf die Vorlage einer Erklärung des Herstellers nach Absatz 3 Satz 3 verzichten, wenn die Verwendung von Abfindungsalkohol unwahrscheinlich ist.
(5) Der Steuerlagerinhaber kann beim zuständigen Hauptzollamt beantragen, versteuerte Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung an Steuerlagerinhaber oder in Betriebe von registrierten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten zu befördern, ohne die Alkoholerzeugnisse in sein Steuerlager aufzunehmen. Die Alkoholerzeugnisse sind auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts vorher vorzuführen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(+++ § 63 Abs. 3 S. 3: zur Anwendung vgl. § 64 Abs. 4 +++)

§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten

(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten befördern will, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Beförderer hat die zweite und die dritte Ausfertigung während der Beförderung mitzuführen.
(2) Wer eine Steuerentlastung nach § 30 Absatz 1 des Gesetzes für versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in andere Mitgliedstaaten befördert werden, nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Der Anzeige ist in doppelter Ausfertigung eine Aufstellung über die Art der Alkoholerzeugnisse unter Angabe ihres Alkoholgehalts beizufügen. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem zu versichern, dass die Alkoholerzeugnisse zum Regelsatz versteuert sind und keinen Abfindungsalkohol enthalten. Änderungen der dargestellten Verhältnisse hat der Entlastungsberechtigte dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat ein Belegheft und Aufzeichnungen über die Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Entlastungsberechtigte die Alkoholerzeugnisse vor Beginn der Beförderung vorzuführen.
(4) Der Entlastungsberechtigte hat die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Er hat die Steuerentlastung für alle Alkoholerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts nach Absatz 6 aus dem Steuergebiet befördert worden sind. Der Entlastungsberechtigte hat die Entlastungsanmeldung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten Monats, der dem Entlastungsabschnitt folgt, abzugeben. Die Entlastungsanmeldung muss alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und den selbst berechneten Entlastungsbetrag enthalten. Außerdem ist vom Entlastungsberechtigten die dritte vom Empfänger bestätigte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zusammen mit dem Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. Als Versteuerungsnachweis gilt auch die amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden. Der Entlastungsberechtigte hat außerdem, sofern er die Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem zuständigen Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beförderung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken durch eine Erklärung des Herstellers auch den Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Abfindungsalkohol enthält. § 63 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist zur Abgabe der Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 3 kann vom zuständigen Hauptzollamt auf Antrag im Einzelfall verlängert werden.
(6) Der Entlastungsabschnitt umfasst ein Kalendervierteljahr. Das zuständige Hauptzollamt kann den Entlastungsabschnitt auf Antrag bis auf einen Kalendermonat verkürzen oder bis auf ein Kalenderjahr verlängern. Außerdem kann es in Einzelfällen die Steuer unverzüglich erlassen, erstatten oder vergüten.
(7) Entnimmt der Entlastungsberechtigte seinem Steuerlager die Alkoholerzeugnisse unter Versteuerung, hat er die Steuerentlastung bis zum zehnten Tag des Monats, der auf den Entlastungsabschnitt folgt, in der Steueranmeldung nach § 44 zu beantragen. Der Entlastungsabschnitt beträgt in diesem Fall einen Kalendermonat.
(8) Der Entlastungsberechtigte hat den Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 4 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer nach § 26 Absatz 2 des Gesetzes erhoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.

§ 65 Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht

(1) Wer ohne Erlaubnis als Abfindungsbrenner Alkohol zu Trinkzwecken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken herstellen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor der Herstellung beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat er anzugeben:
1.
seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine Rechtsform,
2.
seine Steuernummer,
3.
den Umfang der voraussichtlichen Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken in einem Jahr in Litern,
4.
die Art der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken mit Angabe des Alkoholgehaltes,
5.
die Art der zur Herstellung eingesetzten alkoholhaltigen Waren und
6.
sofern alkoholhaltige Waren eingesetzt werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen, die Höhe des Anteils dieser Waren am Gesamtalkoholgehalt der hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken.
(2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes haben dem zuständigen Hauptzollamt die Herstellung von Alkohol zu Trinkzwecken vor der Herstellung nur anzuzeigen.
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Angaben verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Personen haben über die eingesetzten alkoholhaltigen Waren sowie über die hergestellten Alkohole zu Trinkzwecken jeweils unter Angabe ihres Alkoholgehalts Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind.
(5) Wer, ohne Steuerlagerinhaber zu sein, Abfindungsalkohol aufkauft oder aufkaufen will, hat dies schriftlich in doppelter Ausfertigung vor dem Aufkauf beim zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Dabei hat der Aufkäufer anzugeben:
1.
seinen Namen, seinen Geschäftssitz und seine Rechtsform,
2.
seine Steuernummer,
3.
den Umfang der voraussichtlichen jährlichen Aufkaufmenge in Litern Alkohol,
4.
die Art der Abfindungsalkohole und
5.
die Form der Weitervermarktung der Abfindungsalkohole.
Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Angaben vom Aufkäufer verlangen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich sind. Der Aufkäufer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den aufgekauften Abfindungsalkohol unter Angabe des Verkäufers sowie über den Verbleib dieses Alkohols zu führen. Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Personen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 5 Satz 1 haben Änderungen der in der Anmeldung dargestellten Betriebsverhältnisse und die Einstellung der Tätigkeit dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 66 Unterstützungspflichten

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
1.
das für die Amtshandlung benötigte Material,
2.
die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,
3.
geeichte Wiege- und Messgeräte sowie
4.
verschließbare Räume und Behälter.

§ 67 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht

Das zuständige Hauptzollamt kann von folgenden Waren, die der Alkoholsteuer unterliegen oder unterliegen können, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen oder verlangen:
1.
von Roh- und Ausgangsstoffen,
2.
von Halb- und Fertigerzeugnissen,
3.
von Vergällungsmitteln, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
4.
von den Umschließungen dieser Waren.
Auf Verlangen des von der Probenentnahme Betroffenen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.

§ 68 Gewerbliche Nutzung von Brenngeräten

(1) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern abgibt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat spätestens bei der Abgabe der in Satz 1 genannten Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie die Art und den Raumgehalt des Gerätes zu enthalten.
(2) Wer ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Alkohol geeignetes Gerät mit einem Raumgehalt von mehr als 2 Litern erwirbt, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Die schriftliche Anzeige hat innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Geräte zu erfolgen. Die Anzeige hat zu enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Abgebenden,
2.
die Art und den Raumgehalt des Gerätes und
3.
den Aufstellungsort und Zweck, dem das Gerät dienen soll.
Wird das Gerät an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies spätestens drei Werktage nach dem Ortswechsel dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
(3) Soll ein Brenngerät außerhalb einer Abfindungs- oder Verschlussbrennerei zu Zwecken der Alkoholbe- und -verarbeitung verwendet werden, so ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Betriebsbeginn anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann die angemeldete Betriebszeit auf die zur Durchführung des Brandes angemessene und erforderliche Zeit beschränken.
(4) Das zuständige Hauptzollamt kann für den Gebrauch der Geräte oder einzelner Geräte besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen, insbesondere Anzeigen und Anschreibungen über Art und Zeit der Benutzung verlangen. Es kann auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass die Geräte außerhalb der angezeigten Zeit benutzt werden können. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Erleichterungen oder Ausnahmen von den Anzeigepflichten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist.

§ 69 Zur Gärung verwendete Gefäße

An Gefäßen, die zur alkoholischen Gärung verwendet werden, dürfen keine Einrichtungen vorhanden sein, die zum Aufkochen des Inhalts verwendet werden können. Es ist jedoch zulässig, dass die Gefäße mit einer Dampfleitung verbunden sind, die in die Wandung des Gefäßes oben einmündet, nicht in das Gefäß hineinragt und an deren Einmündung kein Rohr oder Schlauch angebracht werden kann. Das zuständige Hauptzollamt kann weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 70 Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat

(1) Wer Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken durch einen anderen Mitgliedstaat an einen Empfänger im Steuergebiet befördert, hat das vereinfachte Begleitdokument vor Beginn der Beförderung auszufertigen. Der Versender hat in Feld 3 des vereinfachten Begleitdokuments den Hinweis „Transit/Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs“ anzubringen sowie die Anschrift des zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Beförderer hat während der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung mitzuführen. Er hat die Alkoholerzeugnisse auf dem kürzesten zumutbaren Weg durch den anderen Mitgliedstaat (Transitmitgliedstaat) zu befördern.
(2) Der Versender hat die erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Nach Beendigung der Beförderung hat der Empfänger die Übernahme der Alkoholerzeugnisse auf der dritten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln.
(3) Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaats eine Unregelmäßigkeit ein, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats und das für den Versender zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.
(4) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs regelmäßig durch einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag des Versenders und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das vereinfachte Begleitdokument zulassen. Das zuständige Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt leitet eine Ausfertigung dieser Erlaubnis der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaats zu.

§ 71 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren

(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten können durch elektronische Datenübermittlung übermittelt werden, sobald die organisatorischen und technischen Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorliegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium der Finanzen im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, verfahren wurde.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach den §§ 73 und 74 sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art.

§ 72 Schnittstellen

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.

§ 73 Anforderungen an die Programme

(1) Programme, die für die Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung ausnahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen.

§ 74 Prüfung der Programme

(1) Programme, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu prüfen, ob die Programme die Anforderungen nach § 73 Absatz 1 erfüllen. Bei jeder Prüfung der Programme ist ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen. Protokolle und Programmauflistungen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt eine Prüfungsstelle, die befugt ist, die zur Erfassung, zur Verarbeitung oder zur elektronischen Übermittlung der Daten bestimmten Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Handelt es sich hierbei nicht um das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, so hat die Überprüfung im Benehmen mit diesem zu erfolgen. § 200 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzügliche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt, ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung nach § 71 technisch auszuschließen. Die Prüfungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

§ 75 Haftung

(1) Der Hersteller von Programmen, die zur Verarbeitung der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 73 und 74 unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

§ 76 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 71 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag gemäß § 71 Absatz 1 Satz 2 hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

§ 77 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 1, § 17 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 2 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 1, entgegen § 9 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6 Satz 2, § 17 Absatz 6 Satz 2, § 50 Absatz 3 Satz 2 oder § 59 Absatz 4 Satz 2, entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 61 Absatz 3 Satz 2, entgegen § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, entgegen § 42 Absatz 2 oder 3, § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 50 Absatz 4 Satz 3, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 59 Absatz 2 Satz 2, § 61 Absatz 2 Satz 2, § 64 Absatz 2 Satz 4 oder § 65 Absatz 2 oder Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abgibt,
3.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60 Absatz 2 Satz 5, entgegen § 13 Absatz 4 Satz 3, § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 50 Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3, § 64 Absatz 3 Satz 1 oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 4, ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Absatz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, § 37 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 1, § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 70 Absatz 2 Satz 2 eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.
entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35 Absatz 2 Satz 3, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 49, entgegen § 64 Absatz 1 Satz 2 oder § 70 Absatz 1 Satz 3 einen Ausdruck oder eine Ausfertigung nicht mitführt,
7.
entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen § 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 3, § 63 Absatz 5 Satz 2 oder § 64 Absatz 3 Satz 3 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorführt,
8.
entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2, § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.
entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
10.
entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, § 37 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 4 oder § 70 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
11.
entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 5 eine Eintragung oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 35 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 2 oder § 62 Absatz 1 Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beigibt.

§ 78 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, und die Branntweinmonopolverordnung vom 20. Februar 1998 (BGBl. I S. 383), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.