Verordnung zur Regelung der Nutzung von AIS-Anlagen auf nicht ausrüstungspflichtigen Fahrzeugen nach § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 60 Nummer 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:

§ 1

Der Führer eines mit einer AIS-Anlage ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, dieses zu betreiben und bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr verfügbare AIS-Daten, insbesondere die aktuelle Verkehrssituation sowie alle Schiffsbewegungen, zu verfolgen und unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

§ 2

Hiervon ausgenommen sind Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043).

§ 3

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2022 außer Kraft.