Allgemeine Gebührenverordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Regelungsgegenstand

Gegenstand dieser Verordnung sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes:
1.
Vorgaben zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr nach § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes einschließlich der Bemessung von Zeitgebühren,
2.
die Festlegung von Gebühren für Beglaubigungen.

§ 2 Grundsätze

(1) Die kostendeckende Gebühr muss diejenigen durchschnittlichen Kosten aller an der Leistungserbringung beteiligten öffentlichen Stellen decken, die
1.
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind und
2.
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
(2) Die Gebührenberechnung soll dem Handbuch zur Kosten- und Leistungsrechnung in der Bundesverwaltung (GMBl 2013 S. 1235) entsprechen. Die Regelungen der §§ 3 bis 8 gehen vor.
(3) Die Regelungen zur Ermittlung der kostendeckenden Gebühr bilden die Grundlage für die Regelungen in den Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes.

§ 3 Kosten der gebührenfähigen Leistung

(1) Mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind die Kosten für Tätigkeiten und Prozesse, die für die Leistungserbringung notwendig sind und
1.
durch die Leistungserbringung selbst verursacht werden oder
2.
durch Neben- und Zusatzleistungen verursacht werden, die mit der eigentlichen Leistungserbringung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen.
(2) Insbesondere folgende Kosten nach Absatz 1 Nummer 2 werden als Gemeinkosten anteilig erfasst:
1.
Kosten für die Leitung,
2.
Kosten für die Bereitstellung und Bereithaltung der allgemeinen Verwaltungsbereiche,
3.
Kosten für die Rechts- und Fachaufsicht sowie
4.
Kosten für sonstige Bereiche, die die Leistungserbringung vorbereiten, nachbereiten oder sonst unterstützen.

§ 4 Pauschalierung und Typisierung

Lassen sich die Kosten nach § 3 nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ermitteln, können sie unter Anwendung pauschalierender und typisierender Maßstäbe näherungsweise ermittelt werden.

§ 5 Berücksichtigung der Auslagen

(1) Soweit Auslagen in die Ermittlung der Gebühren einzubeziehen sind, können sie eingerechnet werden in:
1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Haben die einzubeziehenden Auslagen keinen ausreichenden Bezug zur Anzahl der geleisteten Stunden oder fallen sie für die gebührenfähige Leistung nur einmal an, so sind sie zu dem Bestandteil der kostendeckenden Gebühr, der sich aus den Stundensätzen ergibt, hinzuzurechnen.
(3) Soweit Auslagen gesondert abzurechnen sind, dürfen sie nicht in die kostendeckende Gebühr einbezogen werden.

§ 6 Gegenstand der Kostenermittlung

(1) Gegenstand der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten ist ausschließlich die unter den Gebührentatbestand fallende gebührenfähige Leistung. Mehrere sachlich zusammenhängende gebührenfähige Leistungen können zu einem einheitlichen Gebührentatbestand zusammengefasst werden.
(2) Folgende Kosten dürfen bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden:
1.
Kosten, die bereits in Kostenpositionen der zu berechnenden oder einer anderen gebührenfähigen Leistung enthalten sind,
2.
Kosten für eine andere nicht gebührenfähige Leistung,
3.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung entstehen,
4.
Kosten in Form von Mindereinnahmen, die durch eine nicht fristgerechte oder nicht erfolgte Zahlung, insbesondere durch eine Stundung oder einen Erlass, entstehen.

§ 7 Kalkulatorische Kosten

(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:
1.
kalkulatorische Versorgungszuschläge,
2.
kalkulatorische Abschreibungen,
3.
kalkulatorische Zinsen,
4.
kalkulatorische Mieten,
5.
kalkulatorische Wagnisse.
(2) Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:
1.
27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,
2.
29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,
3.
36,9 Prozent für den höheren Dienst.
Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.
(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.
(4) Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(5) Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.
(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.

§ 8 Verteilung der Gemeinkosten

(1) Für die Verteilung der Gemeinkosten sind sachgerechte Maßstäbe anzuwenden, die an den für die gebührenfähige Leistung erforderlichen Zeit-, Personal- oder Sachaufwand anknüpfen sollen.
(2) Ist eine Verteilung der Gemeinkosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand möglich, so werden sie mit einem angemessenen prozentualen Zuschlag auf die Einzelkosten angesetzt.

§ 9 Festgebühr

(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
1.
nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)
der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)
der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.
auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

§ 10 Zeitgebühr

(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.
(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:
1.
die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,
2.
die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
3.
die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.
(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.

§ 11 Rahmengebühr

Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
1.
durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
a)
niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
b)
höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
2.
aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen

(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von
1.
durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten
a)
elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,
b)
Ausdrucken elektronischer Dokumente,
2.
elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,
3.
Unterschriften und Handzeichen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1701 – 1706)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
KostenblockStundensatz
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,89 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst47,75
mittlerer Dienst55,30
gehobener Dienst68,66
höherer Dienst86,01
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst49,66
mittlerer Dienst57,79
gehobener Dienst69,44
höherer Dienst89,80
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst37,28
mittlerer Dienst43,17
gehobener Dienst53,60
höherer Dienst67,14
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst38,77
mittlerer Dienst45,12
gehobener Dienst54,21
höherer Dienst70,10
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst35,95
mittlerer Dienst43,50
gehobener Dienst56,86
höherer Dienst74,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst38,16
mittlerer Dienst46,29
gehobener Dienst57,93
höherer Dienst78,29
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.Verwaltungsbeschäftigte
einfacher Dienst28,07
mittlerer Dienst33,96
gehobener Dienst44,39
höherer Dienst57,93
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst29,79
mittlerer Dienst36,14
gehobener Dienst45,23
höherer Dienst61,12
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
11,80
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,58 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,13 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
11,50
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Verwaltungsbeschäftigte
9,21
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,10 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
8,98


Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze


KostenblockBesoldungs- bzw. Entgeltgruppe/ZweckbestimmungDurchschnittskosten für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 2
A 327 817
A 433 676
A 534 762
A 635 349
einfacher Dienst A 2 bis A 634 704
A 632 123
A 736 120
A 840 963
A 945 511
A 9 + Zulage49 427
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage42 577
A 937 879
A 1048 540
A 1154 686
A 1259 780
A 1366 854
A 13 + Zulage71 216
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage53 847
A 1361 424
A 1469 789
A 1580 688
A 1689 946
höherer Dienst A 13 bis A 1673 551
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9  
 9 682
mittlerer Dienst27,9  
11 879
gehobener Dienst29,3  
15 777
höherer Dienst36,9  
27 140
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst32,6  
11 314
mittlerer Dienst32,6  
13 880
gehobener Dienst32,6  
17 554
höherer Dienst32,6  
23 978
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten 2 450
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   400
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 230 652
E 2 (übertarifliche Bezahlung)29 386
E 333 188
E 433 956
einfacher Dienst E 2 bis E 433 084
E 536 631
E 637 484
E 741 365
E 842 865
E 9 a45 461
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a39 868
E 9 b48 940
E 1052 361
E 1157 647
E 1261 604
gehobener Dienst E 9 b bis E 1254 849
E 1357 094
E 1470 833
E 1581 954
E 15 (übertarifliche Bezahlung)96 415
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)64 900
1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2 8 232
E 2 (übertarifliche Bezahlung) 7 932
E 3 8 654
E 4 8 997
einfacher Dienst E 2 bis E 4 8 682
E 5 9 721
E 6 9 980
E 711 307
E 811 633
E 9 a12 179
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a10 683
E 9 b12 821
E 1013 572
E 1114 770
E 1215 380
gehobener Dienst E 9 b bis E 1214 075
E 1314 426
E 1417 057
E 1518 248
E 15 (übertarifliche Bezahlung)19 586
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)15 851
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräften   100
Unfallversicherung Bund und Bahn   250
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen   400
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 4 690
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 2 940
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne Informationstechnik)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik
2.3 Büroräume 7 750
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte74 612
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer68 546
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte70 920
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer63 637
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Monat
Beamtinnen und Beamte   137
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer   130

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1707 – 1712)
Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
KostenblockBesoldungs- bzw. Entgeltgruppe/ZweckbestimmungFesttitel gemäß Haushaltssystematik des Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges BruttoA 2
A 3
A 4
A 5
A 6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A 6
A 7
A 8
A 9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung
% von 1.1.1
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst27,9  
mittlerer Dienst27,9  
gehobener Dienst29,3  
höherer Dienst36,9  
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
einfacher Dienst32,6  
mittlerer Dienst32,6  
gehobener Dienst32,6  
höherer Dienst32,6  
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamtenZ 441 .1 sowie 443 .3
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/‑kräftenZ 443 .1
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .9
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges BruttoE 2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E 3
E 4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9 a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E 9 b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.2 Personalnebenkosten BezügeE 2
E 2 (übertarifliche Bezahlung)
E 3
E 4
einfacher Dienst E 2 bis E 4
E 5
E 6
E 7
E 8
E 9 a
mittlerer Dienst E 5 bis E 9 a
E 9 b
E 10
E 11
E 12
gehobener Dienst E 9 b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 (übertarifliche Bezahlung)
höherer Dienst E 13 bis E 15 (übertarifliche Bezahlung)
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließlich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiensten/-kräftenZ 443 .1
Unfallversicherung Bund und BahnZ 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen453 .1
wenn bei Dienstreisen Trennungsgeld als Auslage abgerechnet wird:
5 % dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)459 .9
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung511 .1
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergleichen514 .1
wenn Hubschrauber als Auslage abgerechnet werden:
72 % dieses Titels
wenn Boote oder Schiffe als Auslage abgerechnet werden:
89 % dieses Titels
Mieten und Pachten518 .1
Aus- und Fortbildung525 .1
Dienstreisen527 .1
wenn Dienstreisen als Auslage abgerechnet werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 526 .2
wenn Sachverständige als Auslage abgerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 529 .1
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informationstechnik – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .1
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsausgaben (ohne Informationstechnik) – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .2
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)532 .3
wenn sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte als Auslage abgerechnet werden:
Ansatz dieses Titels:
0 Euro
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)539 .9
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 542 .1
Veröffentlichungen, Fachinformationen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 543 .1
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)544 .1
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)Z 545 .1
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)547 .1
2.2 Investitionen
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (weniger als 2 Mio. Euro pro Baumaßnahme)711 .1
Erwerb von Fahrzeugen811 .1
wenn Wasserwerfer als Auslage abgerechnet werden:
87 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)812 .1
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Bereich Informationstechnik812 .2
Baumaßnahmen von mehr als 2 Mio. Euro im Einzelfall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)712 .1
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume517 .1
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Liegenschaftsmanagement518 .2
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen519 .1
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3– 4 %
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbeamtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstundenpro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
.