Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik

Inhaltsverzeichnis

Präambel(weggefallen)
1.Kapitel:(weggefallen) §§ 1 - 17
2.Kapitel:(weggefallen) §§ 18 - 37
3.Kapitel:Abschluß, Änderung und Auflösung des Arbeitsvertrages §§ 38 - 70b
4.Kapitel:(weggefallen) §§ 71 - 94a
5.Kapitel:Arbeitsentgelt §§ 95 - 128a
6.Kapitel:(weggefallen) §§ 129 - 144
7.Kapitel:(weggefallen) §§ 145 - 159
8.Kapitel:Arbeitszeit §§ 160 - 188a
9.Kapitel:(weggefallen) §§ 189 - 200a
10.Kapitel:(weggefallen) §§ 201 - 222
11.Kapitel:(weggefallen) §§ 223 - 239
12.Kapitel:Besondere Rechte der werktätigen Frau und Mutter §§ 240 - 251
13.Kapitel:(weggefallen) §§ 252 - 266
14.Kapitel:(weggefallen) §§ 267 - 273
15.Kapitel:(weggefallen) §§ 274 - 290
16.Kapitel:(weggefallen) §§ 291 - 295
17.Kapitel:(weggefallen) §§ 296 - 305

Präambel

-

(XXXX) §§ 1 bis 37 (weggefallen)

(XXXX) §§ 38 bis 50 (weggefallen)

(XXXX) §§ 51 bis 57 (weggefallen)

§ 58

(1) Der Arbeitgeber darf
a)
Kämpfern gegen den Faschismus und Verfolgten des Faschismus,
b)
Schwangeren, stillenden Müttern, Müttern bzw. Vätern mit Kindern bis zu einem Jahr, Müttern bzw. Vätern während der Zeit der Freistellung nach dem Wochenurlaub gemäß § 246, Absätze 1 und 2, sowie alleinerziehenden Arbeitnehmern mit Kindern bis zu 3 Jahren,
c)
nicht fristgemäß kündigen.
(2) Im Falle der Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen ist ausnahmsweise eine fristgemäße Kündigung nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes zulässig. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr.

§ 59

(1)
(2) Zur fristlosen Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Arbeitnehmer ist die vorherige schriftliche Zustimmung des für den Betrieb oder Betriebsteil zuständigen Arbeitsamtes erforderlich. Die Zustimmung kann ausnahmsweise innerhalb einer Woche nach deren Ausspruch nachgeholt werden. Das Arbeitsamt nimmt bis zur Bestimmung einer anderen Behörde diese Zuständigkeit wahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Zustimmung zu unterrichten.

(XXXX) §§ 59a bis 61 (weggefallen)

(XXXX) §§ 62 bis 66 (weggefallen)

(XXXX) §§ 67 bis 70b (weggefallen)

(XXXX) §§ 71 bis 94a (weggefallen)

(XXXX) §§ 95 bis 115 (weggefallen)

(XXXX) §§ 115a bis 115e (weggefallen)

(XXXX) §§ 115f bis 128a (weggefallen)

(XXXX) §§ 129 bis 159 (weggefallen)

(XXXX) §§ 160 bis 167 (weggefallen)

§ 168

(1)
(2) Gesetzliche Feiertage sind der 1. Januar, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Bußtag sowie 25. und 26. Dezember und weitere in Rechtsvorschriften sowie regional festgelegte Feiertage.
(3)
(4)

(XXXX) §§ 169 bis 180 (weggefallen)

(XXXX) §§ 181 bis 188a (weggefallen)

(XXXX) §§ 189 bis 200a (weggefallen)

(XXXX) §§ 201 bis 222 (weggefallen)

(XXXX) §§ 223 bis 239 (weggefallen)

(XXXX) §§ 240 und 241 (weggefallen)

(XXXX) §§ 242 und 243 (weggefallen)

§ 244

(1) Frauen erhalten Schwangerschaftsurlaub für die Dauer von 6 Wochen vor der Entbindung und Wochenurlaub für die Dauer von 20 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten oder komplizierten Entbindungen beträgt der Wochenurlaub 22 Wochen.
(2) Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich der Wochenurlaub um die Zeit des nicht in Anspruch genommenen Schwangerschaftsurlaubs. Bei verspäteter Entbindung wird der Schwangerschaftsurlaub bis zum Tag der Entbindung verlängert.
(3) Befindet sich das Kind nach Ablauf von 6 Wochen nach der Entbindung noch in stationärer Behandlung oder beginnt zu einem späteren Zeitpunkt vor Ablauf des Wochenurlaubs eine stationäre Behandlung des Kindes, hat die Mutter das Recht, den Wochenurlaub zu unterbrechen und im Interesse der Pflege des Kindes die restliche Zeit des Wochenurlaubs ab Beendigung des stationären Aufenthaltes des Kindes in Anspruch zu nehmen. Der restliche Wochenurlaub muß spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung angetreten werden.
(4) Für die Dauer des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs erhalten die Frauen Schwangerschafts- und Wochengeld in Höhe des Nettodurchschnittsverdienstes von der Sozialversicherung.

§ 245

(1) Frauen ist auf Verlangen der jährliche Erholungsurlaub vor dem Schwangerschaftsurlaub oder unmittelbar im Anschluß an den Wochenurlaub zu gewähren.
(2)

§ 246

-

§ 247

-

(XXXX) §§ 248 und 249 (weggefallen)

(XXXX) §§ 250 und 251 (weggefallen)

(XXXX) §§ 252 bis 266 (weggefallen)

(XXXX) §§ 267 bis 273 (weggefallen)

(XXXX) §§ 274 bis 305 (weggefallen)

Schlußformel

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel III und Kapitel X

- Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt II (BGBl. II 1990, 1207) -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:
1.
§ 115bdes Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a)
§ 115b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:"(1) Für den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösungen, Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen, tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst fortzuzahlen.(2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle seiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden."
b)
§ 115b Abs. 2 wird § 115b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.
- Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1207) -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a)
§§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2,§§ 115a, 115c bis egelten fort.
b)
§ 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er
aa)
für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie
bb)
für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.
c)
§§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.
d)
§ 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
e)
§ 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.
f)
§§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.
g)
§§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.
2.
bis 4. ...
- Kapitel VIII Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1208) -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
a)
§ 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.
b)
§ 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.
c)
§ 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
2.
bis 5. ...
- Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 4 (BGBl. II 1990, 1216) -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
bis 3. ...
4.
Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.
5.
...
- Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1218) -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
§§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),mit folgender Maßgabe:Diese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.
2.
und 3. ...
4.
§§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten über diesen Zeitpunkt hinaus nur für Geburten vor dem 1. Januar 1991.
b)
Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) berechnet.
5.
bis 12. ...
- Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III (BGBl. II 1990, 1220) -
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
§ 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch für Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 1991 geboren sind.
b)
Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.
c)
Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 83 S. 551; Ber. GBl. II 1962 Nr. 2 S. 11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBl. I Nr. 35 S. 373) geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509) berechnet.
2.
bis 17. ...
Anlage II Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. II und III (Kursivdruck): §§ 115a bis 115e AGB DDR aufgeh. durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.1.1995