Ölschadengesetz

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

§ 1 Anwendbarkeit von internationalen Übereinkommen

(1) Die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden richten sich
1.
nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152), dem Fondsübereinkommen von 1992 (BGBl. 1994 II S. 1150, 1169) und dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 (BGBl. 2004 II S. 1290) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung oder
2.
nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).
(2) Die Bestimmungen des Haftungsübereinkommens von 1992 sowie des Bunkeröl-Übereinkommens sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch in bezug auf Seeschiffe anzuwenden, die nicht im Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen sind oder die nicht die Flagge eines Vertragsstaats führen dürfen.

§ 2 Versicherungspflicht des Eigentümers und Nachweis der Versicherungspflicht

(1) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Haftungsübereinkommens von 1992 führenden Seeschiffs, das mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1984 entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrechtzuerhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(2) Der Eigentümer eines weder im Schiffsregister eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens eingetragenen noch die Flagge eines Vertragsstaats des Bunkeröl-Übereinkommens führenden Seeschiffs mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1 000 hat eine Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die Zeit aufrecht zu erhalten, in der sich das Schiff im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadensereignis auf die Summe der Beträge, auf die der Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen), beschränken kann.
(3) Das Bestehen einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird durch eine behördliche Bescheinigung nachgewiesen.
(4) Dem Eigentümer eines Seeschiffs, das im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen ist, wird die Bescheinigung nach Absatz 3 ausgestellt, wenn er nachweist, daß eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, sofern nicht begründeter Anlaß für die Annahme gegeben ist, daß der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer eines Seeschiffes im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2, wenn dem Eigentümer nicht bereits eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, die nach Artikel VII Abs. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 7 Abs. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens anzuerkennen ist.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
1.
die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der Bescheinigung,
2.
die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Bescheinigung,
3.
die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach diesem Absatz, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.

§ 3 Pflicht zur Mitführung der Versicherungsbescheinigung

(1) Der Eigentümer eines Seeschiffs ist verpflichtet, auf Fahrten, bei denen er nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten hat, die in § 2 Abs. 3 genannte Bescheinigung an Bord zu geben. Der Kapitän des Seeschiffes ist verpflichtet, auf diesen Fahrten die Bescheinigung an Bord mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Dies gilt auch für die Bescheinigung nach Artikel VII Abs. 12 des Haftungsübereinkommens von 1992 und Artikel 7 Abs. 14 des Bunkeröl-Übereinkommens.
(2) Kommt der Eigentümer oder der Kapitän der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann die Beförderung oder der Umschlag von Ladung untersagt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu überwachen.
(4) Das Schiffssicherheitszeugnis eines im Schiffsregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragenen Seeschiffs ist einzuziehen, wenn das Schiff betrieben wird, ohne dass
1.
eine nach Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit oder
2.
eine nach Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
besteht.

§ 4 Behördliche Zuständigkeiten

(1) § 2 Abs. 4 und § 3 werden durch die Bundesverwaltung ausgeführt.
(2) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für
1.
die Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 bis 3 und
2.
die Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses nach § 3 Abs. 4.
§ 6 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(3) (weggefallen)

§ 5 Mitteilung der erhaltenen Ölmengen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt dem Direktor des Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden (Fonds) die in Artikel 15 Abs. 2 des Fondsübereinkommens von 1992 und dem Direktor des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 die in Artikel 13 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 vorgesehenen Angaben hinsichtlich des im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhaltenen beitragspflichtigen Öls mit.
(2) Personen, die wegen des Erhalts von Öl im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Zahlung von Beiträgen an den Fonds und an den Zusatzfonds von 2003 verpflichtet sind, haben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für dessen Mitteilung nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über ihren Erhalt von Öl zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu beweisen.
(3) Macht eine nach Absatz 2 mitteilungspflichtige Person über den Erhalt beitragspflichtigen Öls nicht oder nicht rechtzeitig die vorgeschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die verlangten Beweise, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist seiner Mitteilung eine im Wege der Schätzung ermittelte Menge beitragspflichtigen Öls zugrunde legen.
(4) Außer für die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung dürfen die nach Absatz 2 gemachten Angaben Dritten weder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie noch von nachgeordneten Behörden zugänglich gemacht werden.
(5) "Assoziierte Personen" im Sinne von Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b des Fondsübereinkommens von 1992 sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob im Sinne des Satzes 1 Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, bestimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden § 16 des Aktiengesetzes.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die ihm nach den Absätzen 1 bis 3 zugewiesenen Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben, ihre Form und die zu wahrenden Fristen.

§ 6 Gerichtliche Zuständigkeiten

(1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992;
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003;
3.
auf die dem Fonds nach dem Fondsübereinkommen von 1992 zustehenden Beiträge;
4.
auf die dem Fonds nach dem Zusatzfondsübereinkommen von 2003 zustehenden Beiträge
ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, soweit sich nicht aus Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 des Fondsübereinkommens von 1992 oder aus Artikel 7 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003 etwas anderes ergibt.
(2) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche
1.
auf Schadenersatz oder Ersatz von Aufwendungen wegen Verschmutzungsschäden nach Artikel III, IV und VII Abs. 8 des Haftungsübereinkommens von 1992, nach Artikel 3, 4, 5 und 7 Abs. 10 des Bunkeröl-Übereinkommens oder nach § 1 Abs. 2 und
2.
auf Entschädigung nach Artikel 4 des Fondsübereinkommens von 1992 oder nach Artikel 4 des Zusatzfondsübereinkommens von 2003
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis oder der Verschmutzungsschaden eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nr. 7 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Artikel 1 Nr. 9 des Bunkeröl-Übereinkommens ergriffen oder angeordnet worden sind.

§ 6a Anerkennung und Vollstreckung

Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidungen über Schadenersatzklagen auf Grund des Bunkeröl-Übereinkommens werden gemäß Europäischem Gemeinschaftsrecht anerkannt und vollstreckt; Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist insoweit nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen eines Gerichts in Dänemark.

§ 7 Strafvorschrift

(1) Wer als Eigentümer mit einem Seeschiff, für das die in Artikel VII Abs. 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder in § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht besteht, mehr als zweitausend Tonnen Öl als Bulkladung befördert oder befördern läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen Artikel 7 Abs. 1 des Bunkeröl-Übereinkommens oder § 2 Abs. 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 8 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord gibt,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitführt oder auf Verlangen vorweist,
4.
entgegen § 5 Abs. 2 erforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 9

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§ 10

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§ 11

(weggefallen)

§ 12

(weggefallen)

§ 13

(weggefallen)

§ 14

(weggefallen)